Zweite Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes
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Vom 6. Juli 1998 Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Marktstrukturgesetzes können zusammengefaßt werden:
1 nach Anhang I - kombinierte Nomenklatur (KN) - der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. EG Nr. 259 S. 1)
§ 2 Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf die jährliche Erntemenge der Anbaufläche von:
§ 3 (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes) wird auf die in § 2 bezeichnete Erntemenge eines Jahres festgesetzt. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes vom 2. September 1993 (GBl. S. 585) außer Kraft. STUTTGART, den 6. Juli 1998
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
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