BADEN-WÜRTTEMBERG

Informationen für Landwirte mit Anbau von

"Nachwachsenden Rohstoffen" auf stillgelegten Flächen 1998

 

Landwirte, die auf stillgelegten Flächen "Nachwachsende Rohstoffe" angebaut haben, müssen die gesamte Ernte von diesen Flächen an die Erstverarbeiter/Aufkäufer als nachwachsende Rohstoffe abliefern. Dabei muß die gelieferte Menge mindestens dem festgesetzten repräsentativen Ertrag entsprechen. Verstöße gegen diese Vorgaben können zum Verlust der gesamten Ausgleichszahlungen führen. Für die Ernte 1998 wurden für Baden-Württemberg folgende repräsentative Erträge festgestellt:

 

00-Winterraps: 24,0 dt/ha

00-Sommerraps 18,0 dt/ha

Sonnenblumen (Standardsorten) 24,0 dt/ha

HO-Sonnenblumen (High -Oleic-Sorten) 18,0 dt/ha

 

Die vorstehenden Erträge beziehen sich auf das Standardgewicht unter Berücksichtigung von Standardwerten für Feuchte (9%) und Besatz (2%).

Merkt der Erzeuger bereits vor der Ernte, daß er den repräsentativen Ertrag aufgrund besonderer Umstände (z.B. Hagel, Trockenheit ) nicht erreichen wird, muß er der Behörde hierüber einen Nachweis erbringen (Vorlage von Gutachten) um seine Ausgleichsleistungen nicht zu verlieren und ggf. den Anbauvertrag ändern. Die Behörde kann unter bestimmten Bedingungen einen gerechtfertigten Minderertrag akzeptieren. Der Nachweis kann nicht durch Gutachten des Landwirtschaftsamtes erfolgen, sondern durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständigen oder andere fachkundige Gremien z.B. der Schätzungskommission der Gemeinde oder Belege von Hagelschätzungen. Mangelhafte Bestandesführung (z.B. unterlassene Unkraut- und Schädlingsbekämpfung, zu geringe Aussaatmenge usw.) stellt keine Begründung für einen Minderertrag dar. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Vertragsflächen zu reduzieren bzw. zu stornieren und zur normalen Stillegung zurückzukehren, wenn die vertraglich festgelegten Erntemengen bzw. die repräsentativen Erträge nicht erreicht werden können.

Der Aufwuchs dieser Flächen ist dann abzumähen, abzuhäckseln oder abzumulchen und darf keinesfalls geerntet oder anderweitig verwertet werden. Eine Vertragsstornierung und -reduzierung ist grundsätzlich zwischen den Vertragspartnern und dem ALLB abzustimmen und vom Aufkäufer der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen.

Stellt sich erst bei/nach der Ernte heraus, daß der repäsentative Ertrag nicht erreicht wird, kann eine Fehlmenge von maximal 10% bei stichhaltiger, schriftlich vorgelegter Begründung akzeptiert werden. In Ermangelung einer akzeptablen Begründung ist der Erzeuger gehalten die Fehlmengen durch Zukauf oder Ergänzung aus dem normalen Konsumanbau bis zur Höhe des festgesetzten repräsentativen Ertrages aufzufüllen. Fehlmengen größer 10 % sind immer auszugleichen.

Die Auszahlung der Ausgleichsleistung kann erst erfolgen, wenn die "Nachwachsenden Rohstoffe" vollständig und unter Einhaltung des regionalen repräsentativen Ertrages an den Erstverarbeiter/Aufkäufer geliefert sind und dies dem zuständigen Amt für Landwirtschaft durch Vorlage der Abrechnung oder des unterzeichneten Lieferscheines unter Angabe des Erstverarbeiters/Aufkäufers mitgeteilt wurde. Um eine zügige Prüfung und Auszahlung der Ausgleichsleistungen zu gewährleisten, müssen die Unterlagen umgehend nach Ablieferung des Erntegutes dem ALLB vorgelegt werden. Sofern eine Zwischenlagerung des Erntegutes im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt, muß ein entsprechender Lagervertrag dem ALLB vorgelegt werden. Dabei muß die geerntete Ware bereits in den Besitz des Aufkäufers/Erstverarbeiters übergegangen sein. Ihr Gewicht ist entweder durch Wiegung oder durch Schätzung festzustellen.

Für die Ertragsmeldung erhalten alle Landwirte mit nachwachsenden Rohstoffen auf Stillegungsflächen - wie schon im vergangenen Jahr - einen Vordruck zugeschickt, der ausgefüllt und durch Abrechnungen bzw. Lieferscheine ergänzt umgehend ans zuständige ALLB zu schicken ist.

Dadurch können zusätzliche Fahrten zum ALLB vermieden und eine frühzeitige Auszahlung ermöglicht werden.

Weitere Auskünfte erteilen die Ämter für Landwirtschaft.

Ministerium Ländlicher Raum/Ref. 65/Juli1998