Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist am 7. Oktober 1996 in Kraft treten. Mit dem KrW-/AbfG wird ein neuer, vorsorgeorientierter Abfallbegriff geschaffen.
Vorrangiges Ziel des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist es, das Abfallrecht und die Abfallwirtschaft zur Kreislaufwirtschaft weiterzuentwickeln.
Eckpunkte der neuen Gesetzgebung sind:
- die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips,
- die Schaffung einer vermeidungsorientierten Pflichtenhierarchie (Vermeidung vor stofflicher und energetischer Verwertung),
- die Gleichrangigkeit von stofflicher und energetischer Verwertung mit der Möglichkeit den Vorrang per Rechtsverordnung für einzelne Abfallarten festzulegen,
- die Produktverantwortung für die Produzenten (diese ist jeweils durch Rechtsverordnung zu konkretisieren) und
- erweiterte Möglichkeiten zur Privatisierung der Entsorgung.
Durch integrierte Kreislaufführung von Einsatz- und Hilfsstoffen, wie zum Beispiel Lösemittel oder Öle, sollen Abfälle einerseits bereits in den Produktionsverfahren soweit wie möglich vermieden werden; andererseits sollen durch die im Gesetz verankerte Produktverantwortung die Produkte so gestaltet werden, daß bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch Abfälle vermindert werden und nach ihrem Gebrauch eine umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung sichergestellt ist. Produkte sollen daher mehrfach verwendbar, langlebig, reparaturfreundlich und schadstoffarm sein. Auf diese Weise sollen ökologisch sinnvolle, abfallarme Produkte entwickelt werden. Diese Produktverantwortung muß allerdings auch künftig durch Verordnung konkretisiert werden, da es nicht möglich war, die Anforderungen an die Produktverantwortung pauschal festzulegen.
Weiterhin müssen nicht vermeidbare Abfälle umweltverträglich verwertet werden. Dabei sind stoffliche Verwertung (Recycling) und energetische Verwertung gleichermaßen zulässig. Vorrang hat immer im Einzelfall die umweltverträglichste Verwertungsart. Die Bundesregierung ist ermächtigt, die umweltverträglichste Verwertungsart für einzelne Abfallarten durch Rechtsverordnungen zu bestimmen. Die energetische Verwertung ist allerdings nur dann zulässig, wenn
- die Abfälle einen Heizwert von 11.000 kJ / kg aufweisen,
- die Feuerungsanlage einen Feuerungswirkungsgrad von 75% erzielt und
- die gewonnene Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird.
Dies bedeutet einerseits, daß die energetische Verwertung nur zur hoch effizienten Energiegewinnung erfolgen darf und andererseits, daß die Abfallverbrennung nicht als energetische Verwertung gelten kann.
Es dürfen nur noch solche Abfälle beseitigt werden, die nicht verwertet werden können. Das Gesetz legt durch seine strengen Anforderungen in Verbindung mit der TA-Abfall, der TA-Siedlungsabfall und der 17.BImSchV einen sehr hohen Standard für die umweltverträgliche Behandlung und Ablagerung der zu beseitigenden Abfälle fest.
Folgende Verordnungen ergänzen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz:
- Die Abfall-Nachweisverordnung
- die Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs
- die Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
- die Verordnung zur Bestimmung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung
- die Verordnung zur Transportgenehmigung
- die Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
- die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe und die Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften.
Die Verordnungen sowie die Richtlinie treten am 7. Oktober 1996 in Kraft, Übergangsregelungen zu den Bestimmungsverordnungen, der Nachweisverordnung sowie der Transportgenehmigungsverordnung sehen vor, daß insbesondere die die Bezeichnungen und die Abfälle zur Verwertung betreffenden Neurelegungen im Vergleich zum geltenden Recht in vollem Umfang erst zum Stichtag 1. Januar 1999 greifen.
Quelle: Umweltbundesamt
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist unter der Adresse http://www.wuppertal.de/esw/texte/krw01.htm im Wortlaut zu lesen.