Rahmenbedingungen


August 1997

Merkblatt
zur
Verwendungskontrolle Nachwachsende Rohstoffe


I Allgemeines II Beteiligte am Verfahren III Anbau- und Abnahmevertrag IV Sicherheitsleistung
V Non-food-Erzeugnisse, Endverwendungszwecke VI Äquivalenzprinzip VII Nebenerzeugnisse VIII Aufzeichnungspflichten
IX Mitteilungspflichten X Mitteilung der Endverarbeitung XI Übernahme der Sicherheit durch den Erstverarbeiter XII Freigabe der Sicherheit
Anlagen

BLE Frankfurt - Referat 315 - August 1997


I Allgemeines

Die Einführung der flächenbezogenen Ausgleichszahlungen im Rahmen der Agrarreform hatte erstmals für die Ernte 1993 die Möglichkeit geboten, auf konjunkturell stillgelegten Flächen „nachwachsende Rohstoffe" anzubauen, die nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futterzwecke bestimmt sind (Non-food-Erzeugnisse). Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Anbau- und Abnahmevertrag, der auch die Grundlage für die Zahlung des Stillegungsausgleichs an den Landwirt darstellt.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), 60083 Frankfurt/M., zuständig für

- die Verwaltung der zu leistenden Sicherheiten (Kautionen),
- die Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter sowie
- die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare T5 im innergemeinschaftlichen Handel mit nachwachsenden Rohstoffen bzw. daraus hergestellten Zwischenerzeugnissen.

1997 wurde das Verfahren in einigen wichtigen Bereichen wesentlich verändert. Die bisher geltende VO (EWG) Nr. 334/93 wurde durch die VO (EG) 1586/97 vom 29.07.1997 ersetzt. Die neuen Regelungen gelten jedoch erst für Verträge, die nach Inkrafttreten dieser VO (EG) Nr. 1586/97, d.h. nach dem 10.08.1997, abgeschlossen werden. Die Abwicklung der vorhergehenden Ernten erfolgt noch nach VO (EWG) Nr. 334/93, die insoweit weitergilt.

Dieses Merkblatt soll allen Beteiligten Hilfestellung und Hinweise für die Abwicklung geben, kann allerdings nicht abschließend sein. In Zweifelsfällen gilt der Text der Verordnungen. Das im folgenden beschriebene Verfahren betrifft die Neuregelung durch die VO (EG) Nr. 1586/97.

Anlagen:

- Stichtags- und Fristenübersicht - Anlage I

- Vertragsempfehlung - Anlage II

(- VO (EG) Nr. 1586/97 - Anlage III; liegt im INARO nicht vor)

(- Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-VO - Anlage IV; liegt im INARO nicht vor)

- Bekanntmachung Nr. 02/97/31 der BLE - Anlage V