Rahmenbedingungen


Anlage V zum BLE-Merkblatt zur Verwendungskontrolle Nachwachsende Rohstoffe

 

Bekanntmachung Nr. 02/97/31
zur Verwendung nachwachsender Rohstoffe, die auf stillgelegten Flächen angebaut werden

 

Im Rahmen der EG-Vorschriften für den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen sind bestimmte Verwendungszwecke vorgeschrieben, die u.a. durch die Leistung einer Sicherheit (Kaution) garantiert werden sollen. Gemäß § 2 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Verwaltung der Sicherheit sowie die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung zuständig.

Nach Neuregelung des Verfahrens durch die VO (EG) Nr. 1586/97 gelten veränderte Stichtage für die Leistung der Sicherheit (Kaution) sowie veränderte Anforderungen.

I Muster für Anträge und Mitteilungen

Für die im Verfahren vorgeschriebenen Anträge und Mitteilungen sind gem. § 20 Abs. 2 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung folgende Muster zu verwenden:

Achtung: Die Anlagen erhalten Sie bei der BLE.

1 Sicherheitsleistung des Aufkäufers - Anlage 1 -
2 Höchstbetragsbürgschaft - Anlage 2 -
3 Einzelbürgschaft - Anlage 3 -
4 Mitteilung des Aufkäufers über die Lieferung - Anlage 4 -
5 Mitteilung des Aufkäufers über die Weiterlieferung - Anlage 5 -
6 Mitteilung des Aufkäufers über zwischengeschaltete Lieferparteien sowie Deckungskäufe von Ausgangserzeugnissen - Anlage 6 -
7 Mitteilung der zwischengeschalteten Lieferpartei über die Weiterlieferung/Deckungskauf -Anlage 7 -
8 Mitteilung des Erstverarbeiters über die Verarbeitung - Anlage 8 -
9 Verarbeitungsnachweis des Endverarbeiters - Anlage 9 -
10 Antrag auf Freigabe der Sicherheit - Anlage 10 -
11 Antrag auf Erledigung von T5-Exemplaren bzw. Verwendungsbescheinigungen - Anlage 11 -
12 Mitteilung über den Kauf äquivalenter Mengen von Zwischenerzeugnissen - Anlage 12 -
13 Mitteilung über die Verarbeitung von Zwischenerzeugnissen ohne Endverarbeitung - Anlage 13 -
14 Antrag auf Freigabe der Sicherheit bei Übernahme durch den Erstverarbeiter - Anlage 14 -

Die Anträge und Mitteilungen sind zu übersenden an die

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 315
Postfach 18 02 03
60083 Frankfurt

 

II Verträge

In Verträge für Raps und Sonnenblumen ist folgender Passus aufzunehmen:

"Voraussichtliche Menge an Schrot, das für den Non-food-/Non-feed-Bereich bestimmt ist: ........kg"

Die Angabe ist auch erforderlich, wenn keine Non-food-/Non-feed-Verwendung vorgesehen ist (Angabe: "0" kg).

 

III Standardgewicht

1 Die BLE ermittelt anhand der bei der Anlieferung der Erntemengen festgestellten Werte für Feuchtigkeit (F) und Fremdbestandteile (Fb) das Standardgewicht des Ausgangserzeugnisses nach folgender Formel:

Rohgewicht (kg) x 100 - (festgestellte F + Fb)
--------------------------------------
= kg Standardgewicht
100 - (Standard F + Fb)

 

2 Es gelten folgende Standardqualitäten:

Ausgangserzeugnis Feuchtigkeit (F) % Fremdbestandteile (Fb) %
Raps- und Rübsensamen 9 2
Sonnenblumenkerne 9 2
Öllein 9 2,5
Getreide 15 2
Mais 15 5
Erbsen/Ackerbohnen 14 3

Ist die festgestellte Feuchtigkeit bei Raps und Rübsen geringer als 6 Gewichtshundertteile, ist für die Berechnung die Feuchtigkeit mit 6 % anzusetzen.

Ist die festgestellte Feuchtigkeit bei Sonnenblumenkernen geringer als 5 Gewichtshundertteile, ist für die Berechnung die Feuchtigkeit mit 5 % anzusetzen.

3 Das ermittelte Standardgewicht ist die Basis für die Bewertung, ob eine äquivalente Menge des Ausgangserzeugnisses in erster Linie zu Non-food-Endverwendungszwecken eingesetzt wurde.

 

IV Verarbeitung in anderen Mitgliedstaaten

1 Liefert der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter Ausgangs- oder Zwischenerzeugnisse, Neben- bzw. Nachprodukte in einen anderen Mitgliedstaat, ist bei der BLE ein Kontrollexemplar T5 mit den nach Art. 8 Abs. 4 und 5 VO (EG) Nr. 1586/97 vorgeschriebenen Eintragungen zu beantragen.

2 Verkauft der Aufkäufer die Ausgangserzeugnisse an eine zwischengeschaltete Lieferpartei zur Weiterlieferung an einen Erstverarbeiter in einen anderen Mitgliedstaat, ist bei der BLE ein Kontrollexemplar T5 mit den zusätzlichen Eintragungen nach Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1586/97 zu beantragen.

3 Die Ausstellung der Kontrollexemplare T5 muß auf dem in der VO (EWG) Nr. 2454/93 vorgeschriebenen Vordruck bei der BLE beantragt werden.

Auf Antrag kann bewilligt werden, daß die Versendung im vereinfachten Verfahren nach Art. 488 ff. VO (EWG) Nr. 2454/93 erfolgt.

 

V Sicherheit

1 Die Sicherheit ist durch eine Bankbürgschaft nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 in einem Betrag bis zum 15.05. des Jahres der Beihilfeantragstellung zu leisten.

2 Mit dem Antrag auf Freigabe der Sicherheit (Anlage 10) ist der Verarbeitungsnachweis des Endverarbeiters (Anlage 9) vorzulegen. Der Verarbeitungsnachweis kann auch direkt vom Erst- oder Endverarbeiter an die BLE übersandt werden.

Er ist auch dann vorzulegen, wenn der Sicherheitsleistende als Endverarbeiter das Non-food-Erzeugnis selbst hergestellt hat.

3 Erfolgte die Verarbeitung zu Non-food-Erzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat, kann die Freigabe der Sicherheit nur erfolgen, wenn der BLE das erledigte Kontrollexemplar T5 vorliegt.

4 Für die Freigabe der Sicherheit wird ein pauschaliertes Verfahren angewandt. Für den Freigabebescheid wird die Zuordnung zu den Anbau- und Abnahmeverträgen nach der Reihenfolge der Registriernummern vorgenommen. Die Freigabe erfolgt nur über die gesamte Vertragsmenge eines oder mehrere Anbau- und Abnahmeverträge.

5 Mit Stellung der Sicherheit für die Anbau- und Abnahmeverträge des Aufkäufers übernimmt der Erstverarbeiter alle Verpflichtungen aus der VO (EG) Nr. 1586/97 in der jeweils gültigen Fassung, die mit Abschluß dieser Verträge entstanden sind. Die Übernahme kann sich nur auf 100 % der Sicherheit für einen oder mehrere Anbau- und Abnahmeverträge beziehen.

 

VI Gültigkeitsdauer

Die Bekanntmachung der BLE Nr. 17/95/31 zur Verwendung nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen, vom 08.08.1995 (BAnz.: Nr. 148, S. 8716 vom 09.08.1995) in der Fassung der 1. Änderung und Ergänzung vom 26.01.1996 (BAnz.: Nr. 25, S. 1124 vom 06.02.1996) gilt für die Abwicklung der Anbau- und Abnahmeverträge, die vor Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1586/97 geschlossen wurden, weiter.

 

Frankfurt am Main, den 12.08.1997

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag

Winkler