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Verordnung
(EG) Nr. 2860/2000 der Kommission Quelle: Europäische Gemeinschaft, Amtsblatt Nr. L 332 vom 28/12/2000 S. 0063
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| DIE KOMMISSION
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1672/2000(2), insbesondere auf die Artikel 9 und 12, in Erwägung nachstehender Gründe: |
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| (1) | Mit der Verordnung (EG) Nr. 1672/2000 wurden Faserflachs und -hanf in die mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 eingeführte Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen einbezogen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1454/2000(4), wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung der Flächenzahlungen für bestimmte Kulturpflanzen festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ist daher zu ändern, um der Einbeziehung von Flachs und Hanf Rechnung zu tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) | In Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ist einerseits vorgesehen, dass Sorten zu verwenden sind, deren Tetrahydrocannabinolgehalt nicht mehr als 0,2 % beträgt, und andererseits festgelegt, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung zur Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts von Faserhanf einführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) | Gemäß Artikel 5a wird die Flächenzahlung für Faserhanf und -flachs vom Abschluss eines Vertrags bzw. von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Fasesflachs und Hanf(5) abhängig gemacht. Es ist vorzusehen, dass den für die Verwaltung der Zahlungsanträge zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eine Kopie des Vertrags bzw. der Verpflichtungserklärung übermittelt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (4) | Es ist sicherzustellen, dass es sich bei den angebauten Faserflachs- und Faserhanfsorten tatsächlich um Sorten handelt, die im gemeinsamen Sortenkatalog als Faserpflanzen und insbesondere bei Flachs als "Faserlein" aufgeführt sind. Darüber hinaus darf bei Hanf der THC-Gehalt der zulässigen Sorten nicht mehr als 0,2 % betragen. Es ist daher eine Liste der flächenzahlungsfähigen Sorten aufzustellen. Um den Übergang von der geltenden Regelung auf die der Verordndung (EG) Nr. 1251/1999 zu erleichtern, ist außerdem eine Liste der für das Wirtschaftsjahr 2001/02 übergangsweise zugelassenen Hanfsorten zu erstellen, die im Laufe des Wirtschaftsjahres 2001/02 weiteren Analysen unterzogen werden müssen. Im Hinblick auf eine verstärkte Sicherheit bei Hanf ist ebenfalls vorzusehen, dass das verwendete Saatgut zertifiziert ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (5) | Zur Kontrolle des verwendeten Saatguts sollten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die auf den Verpackungen angebrachten Etiketten oder bei Flachs gleichwertige Dokumente übermittelt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (6) | Im Hinblick auf eine Verstärkung der Verwaltungskontrollen bei Hanf sollte vorgeschrieben werden, dass die Beihilfeanträge "Flächen" gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2801/1999(7), zusätzliche Angaben enthalten müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (7) | Gemäß Artikel 9 Absatz 1 achter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 sind für Faserhanf die Verfahren zur mengenmäßigen Feststellung des Tetrahydrocannabinols festzulegen und die Ergebnisse der nach diesem Verfahren vorgenommenen Analysen der Kommission mitzuteilen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (8) | Gemäß Artikel 5a Absatz 2 kontrollieren die Mitgliedstaaten 30 % der Faserhanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde bzw. 20 % im Fall von Regelungen, die eine vorherige Genehmigung des genannten Anbaus vorschreiben. Die an diese Kontrollen gestellten Anforderungen sind zu präzisieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (9) | In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ist die Aussaatfrist in bestimmten Fällen auf den 15. Juni festgesetzt. Da Hanf manchmal bis zum 15. Juni ausgesät wird, ist dieser Anhang durch Faserhanf zu ergänzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (10) | Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 kann aus Umweltgründen für die stillgelegten Parzellen eine geringere Mindestbreite festgelegt werden. Außerdem ist die Möglichkeit vorzusehen, die Mindestfläche der genannten Parzellen entsprechend anzupassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (11) | Im Rahme der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 des Rates von 26. April 1994 über die Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung in Portugal(8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1461/95(9). wurden Anträge für eine. Umwidmung von 7052 ha eingereicht. Die Grundfläche in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ist daher entsprechend anzupassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (12) | Auf Antrag Griechenlands sollten neü Grundflächen nach Maßgabe des griechischen Regionalisierungsplans festgelegt werden, ohne jedoch die Gesamtgrundfläche zu ändern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -
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| HAT FOLGENDE
VERORDNUNG ERLASSEN: |
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Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 wird wie folgt geändert: |
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| 1. | Artikel
3 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "c) auf denen die Kulturpflanzen unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Blütebeginn nach örtsüblichen Normen gepflegt werden. Bei Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen, Faserflachs und Hartweizen müssen die Pflanzen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen wenigstens bis zum 30. Juni vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr gepflegt werden, es sei denn, sie werden vor diesem Datum im Vollreifezustand geerntet. Bei Eiweißpflanzen dürfen die Flächen erst nach dem Zeitpunkt der Milchreife geerntet werden. Damit bei Faserhanf die Kontrollen gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 durchgeführt werden können, müssen die Pflanzen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden. Der Mitgliedstaat kann allerdings zulassen, dass der Faserhanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf der genannten zehn Tage geerntet wird, wenn der betreffende Erzeuger bereits gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kontrolliert wurde oder sämtliche Kontrollen gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgenommen wurden." |
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| 2. | Folgender
Artikel 7a wird angefügt: "Artikel 7a (1) Gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 wird die Flächenzahlung für Faserflachs und -hanf von folgenden Bedingungen abhängig gemacht: a) Abgabe der Kopie eines Vertrags bzw. einer Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates(10) bis spätestens 15. September nach Einreichung des Zahlungsantrags gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 oder zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten früheren Zeitpunkt und b) Verwendung von Saatgut der Sorten, die am 15. Mai vor dem Wirtschaftsjahr, für das die Flächenzahlung beantragt wird, in Anhang XII aufgeführt sind. Für Faserhanf muss das Saatgut außerdem gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates(11) zertifiziert sein. (2) Zur Kontrolle des verwendeten Faserflachs- und Faserhanfsaatguts sind dem Beihilfeantrag Flächen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 die amtlichen Etiketten, die gemäß der. Richtlinie 69/208/EWG, insbesondere Artikel 10, oder den auf deren Grundlage festgelegten Bestimmungen erstellt wurden und auf der Verpackung des verwendeten Saatguts angebracht sind, oder bei Faserflachs ein von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkanntes Dokument einschließlich der Zertifikate gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie beizufügen. Erfolgt die Aussaat nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge 'Flächen', so sind die Etiketten oder die als gleichwertig anerkannten Dokumente spätestens am 30. Juni nach Einreichung des Antrags vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Etiketten für das Faserhanfsaatgut an die betreffenden Landwirte zurückgesandt werden, nachdem sie den zuständigen Behörden im Rahmen des Beihilfeantrags 'Flächen' vorgelegt wurden, sofern diese Etiketten weiteren nationalen Behörden vorgelegt werden müssen. (3) Zur Gewährung der Flächenzahlung für Faserhanf sind im Beihilfeantrag 'Flächen' gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 folgende Angaben zu machen: a) für jede ausgesäte Hanfsorte alle Angaben, die zur Ermittlung der mit Hanf eingesäten Parzellen erforderlich sind, und b) die Menge des verwendeten Saatguts in Kilogramm je Hektar. Die Mitgliedstaaten können die Mindestaussaatmenge festlegen, die mit der guten Anbaupraxis vereinbar ist, und teilen diese Angaben der Kommission bis spätestens 15. Mai 2001 mit." 3. Folgender Artikel 7b wird angefügt: "Artikel 7b: (1) Zur Anwendung von Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 gehen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats für die Feststellung des THC-Gehalts der angebauten Faserhanfsorte auf einen Prozentsatz der Aussaatflächen, für die Zahlungsanträge gestellt wurden, nach der in Anhang XIII beschriebenen Methode vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. November des betreffenden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Feststellung des THC-Gehalts. Dieser Bericht enthält insbesondere, aufgeschlüsselt nach Sorten, a) für das Verfahren A den Zeitpunkt der Probenahme, b) die Zahl der durchgeführten Kontrollen, c) die Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach THC-Gehalten (Gradation von 0,1 %), d) die auf einzelstaatlicher Ebene getroffenen Maßnahmen. Wird bei einer erheblichen Anzahl von Stichproben einer bestimmten Sorte ein THC-Gehalt festgestellt, der den Grenzwert gemäß Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 übersteigt, so kann die Kommission unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschließen, dass im folgenden Wirtschaftsjahr bei der betreffenden Sorte das Verfahren B anzuwenden ist. Im Wirtschaftsjahr 2001/02 wird auf die Faserhanfsorten gemäß Nummer 2b des Anhangs XII dieser Verordnung in allen Mitgliedstaaten, in denen sie angebaut werden, das Verfahren B angewandt. (2) Die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts auf mindestens 30 % der Faserhanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde, ist für mindestens 30 % der betreffenden Anträge und für sämtliche verwendeten Saatgutsorten vorzunehmen. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 15. Mai 2001 die Durchführungsmodalitäten und Bedingungen der Regelung über eine vorherige Anbaugenehmigung mit, aufgrund deren der Mindestsatz der Faserhanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde und für die eine Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts vorzunehmen ist, von 30 % auf 20 % reduziert werden kann. Änderungen der Durchführungsmodalitäten oder Bedingungen sind der Kommission mitzuteilen. Im Fall der Anwendung einer solchen Regelung ist die Kontrolle bei mindestens 20 % der betreffenden Anträge und für sämtliche verwendeten Saatgutsorten vorzunehmen. (3) Den Anträgen auf Annahme einer Hanfsorte in die Liste in Anhang XII ist ein Bericht beizufügen mit den Ergebnissen der Analysen, die nach dem Verfahren B der Methode gemäß Anhang XIII durchgeführt wurden, sowie eine Kurzbeschreibung der betreffenden Sorte." |
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| 4. | Dem Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c) wird folgender Satz angefügt:"In diesem Fall kann die in Unterabsatz 1 genannte Mindestfläche auf 0,1 ha festgesetzt werden." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5. | Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6. | Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7. | Anhang X erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 8. | Anhang XI erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 9. | Ein Anhang XII wird angefügt, dessen Wortlaut in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10. |
Ein Anhang XIII wird angefügt, dessen Wortlaut in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist.
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Artikel 2 Diese Verordnung
tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft. |
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Diese Verordnung ist
in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Für
die Kommission |
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| (1) ABl.
L 160 vom 26.6.1999, S. 1. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 13. (3) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43. (4) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 28. (5) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. (6) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36. (7) ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 29. (8) ABl. L 112 vom 3.5.1994, S. 2. (9) ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 4. (10) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. (11) ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. |
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Anhänge
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ANHANG I "ANHANG VI |
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ANHANG II "ANHANG VII |
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ANHANG III "ANHANG X |
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ANHANG IV "ANHANG XI |
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ANHANG V "ANHANG XII |
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ANHANG VI "ANHANG XIII
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