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Verordnung
(EG) Nr. 1673/2000 des Rates Quelle: Europäische Gemeinschaft, Amtsblatt nr. L 193 vom 29/07/2000 S. 0016
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| DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4), in Erwägung nachstehender Gründe: |
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| (1) | Mit dem
Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche
Erzeugnisse muss die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen.
Sie muss insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann. |
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| (2) | Auftrag
der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 33 des Vertrags
zu erreichen. Im Sektor Faserflachs und Faserhanf müssen zusätzlich
zu den Bestimmungen über die Flächenzahlungen gemäss der
Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung
einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher
Kulturpflanzen (5) Massnahmen für den Binnenmarkt vorgesehen
werden, die Beihilfen an die Erstverarbeiter von Flachs- und Hanfstroh und
an Betriebsinhaber, die Stroh für eigene Rechnung verarbeiten lassen,
umfassen. |
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| (3) | Um eine
tatsächliche Verarbeitung des Flachs- und Hanfstrohs zu gewährleisten,
muss die Beihilfegewährung von bestimmten Bedingungen abhängig
gemacht werden, insbesondere der Einführung einer Zulassung der Erstverarbeiter
und der Verpflichtung für diese Verarbeiter, einen Kaufvertrag für
das Stroh zu schliessen. Ausserdem wird im Interesse der Missbrauchsbekämpfung
die Verarbeitungsbeihilfe nur in dem Masse gewährt, wie das Stroh verarbeitet
oder, im Falle von Betriebsinhabern, die Stroh für eigene Rechnung
verarbeiten lassen, vermarktet wurde. |
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| (4) | Um den
Missbrauch der Gemeinschaftsmittel zu verhindern, ist jeder Erstverarbeiter
und jeder Landwirt von der Beihilfe auszuschliessen, bei dem feststeht,
dass er die für den Erhalt dieser Zahlungen erforderlichen Bedingungen
künstlich geschaffen hat, um einen den Zielen dieser Stützungsregelung
für die Strohverarbeitung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken. |
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| (5) | Unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des Marktes für lange Flachsfasern und des Marktes
für kurze Flachsfasern und Hanffasern muss die Beihilfe nach Massgabe
jeder der beiden gewonnenen Faserkategorien differenziert werden. Um für
ein gesamtes Stützungsniveau zu sorgen, anhand dessen die herkömmliche
Erzeugung von langen Flachsfasern unter Bedingungen weiterbestehen kann,
die in etwa denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 4.
Juli 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und
Hanf(6) entsprechen, sollte der Beihilfebetrag schrittweise angehoben werden,
um der schrittweisen Senkung der dem Erzeuger im Rahmen der Verordnung (EG)
Nr. 1251/1999 gewährten Hektarbeihilfe und der langfristigen Abschaffung
der Beihilfe für kurze Flachsfasern Rechnung zu tragen. Bei kurzen
Flachfasern und Hanffasern sollte ein Beihilfebetrag gewährt werden,
der ermöglicht, dass sich die während eines bestimmten Zeitraums
aus diesen Fasern gewonnenen neün Erzeugnisse und die sich eröffnenden
potentiellen Märkte aufeinander einstellen. Um nur für die Erzeugung
von hochwertigen kurzen Flachsfasern und Hanffasern einen Anreiz zu geben,
sollten ein Höchstgehalt an Unreinheiten und Schäben sowie Übergangsbestimmungen
vorgesehen werden, die den Verarbeitungsbetrieben die Möglichkeit geben,
sich auf diese Anforderung einzustellen. |
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| (6) | Um der
besonderen Lage bei traditionellem Flachs in bestimmten Gebieten der Niederlande,
Belgiens und Frankreichs Rechnung zu tragen, muss für die betreffenden
Flächen eine ergänzende Übergangsbeihilfe für die Erstverarbeiter
des Strohs gewährt werden. |
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| (7) | Um jegliche
betrügerische Erhöhung der beihilfefähigen Mengen zu verhindern,
sollten die Mitgliedstaaten diese nach Massgabe der Flächen begrenzen,
für die für das Stroh Verarbeitungsverträge geschlossen oder
Verarbeitungsverpflichtungen eingegangen wurden. |
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| (8) | Zur Begrenzung
der sich aus dieser Verordnung ergebenden Ausgaben ist ein Stabilisierungsmechanismus
je nach Art der gewonnenen Fasern einzuführen, abhängig davon,
ob es sich um lange Flachsfasern oder aber um kurze Flachsfasern und Hanffasern
andererseits handelt. Um für ein vernünftiges Niveau der betreffenden
Erzeugungen in jedem Mitgliedstaat zu sorgen, erweist es sich als erforderlich,
eine garantierte Höchstmenge für jede Faserkategorie festzusetzen
und sie in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen auf die Mitgliedstaaten
aufzuteilen. Die garantierten einzelstaatlichen Mengen für kurze Flachsfasern
und Hanffasern sind jedoch auf den Zeitraum begrenzt, der nötig ist,
damit die daraus hergestellten neün Erzeugnisse, ihren Platz auf dem
Markt finden. Die garantierten einzelstaatlichen Mengen gelten für
die Verarbeitungsbeihilfe und betreffen nicht die in der Verordnung (EG)
Nr. 1251/1999 vorgesehene Regelung. Sie werden insbesondere auf der Grundlage
der jüngsten durchschnittlichen Anbauflächen von Faserflachs und
-hanf festgesetzt, die gegebenenfalls nach Massgabe ihres tatsächlich
produktiven Anteils angepasst werden und bei denen auch der durchschnittliche
Faserertrag berücksichtigt wird. Für die Mitgliedstaaten, deren
derzeitige Erzeugung gering ist, sollte eine Gemeinschaftsmenge vorgesehen
werden, die für jedes Wirtschaftsjahr neu verteilt wird, um so eine
Anpassung an die Entwicklung der Erzeugung in diesen Ländern zu ermöglichen. |
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| (9) | Um jedem
Mitgliedstaat einen Ausgleich zwischen den gewonnenen Fasermengen zu ermöglichen,
sind Bedingungen für den Austausch zwischen seinen jeweiligen garantierten
einzelstaatlichen Mengen festzulegen. Dieser Mengenaustausch erfolgt anhand
eines Köffizienten, der eine Haushaltsäquivalenz gewährleistet. |
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| (10) | Die Erzeugermitgliedstaaten
müssen die notwendigen Vorkehrungen treffen, um das ordnungsgemässe
Funktionieren der für die Beihilfegewährung vorgesehenen Massnahmen
zu gewährleisten. Aufgrund der erforderlichen Fristen für die
Verarbeitung des gesamten Strohs des Wirtschaftsjahres wird ausserdem als
Kontrollmassnahme eine Beihilfevorschussregelung eingeführt. |
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| (11) | Alle Massnahmen
im Rahmen der Handelsregelung mit Drittländern müssen die Möglichkeit
schaffen, auf die Anwendung mengenmässiger Beschränkungen und
die Erhebung von Abgaben an den Aussengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten.
Dieses Verfahren kann sich jedoch unter aussergewöhnlichen Umständen
als unzureichend erweisen. Damit in solchen Fällen der Gemeinschaftsmarkt
gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ungeschützt
bleibt, muss die Gemeinschaft die Möglichkeit haben, rasch alle erforderlichen
Massnahmen zu treffen. Diese Massnahmen müssen mit den Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Landwirtschaft
(7) in Einklang stehen. |
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| (12) | Damit
das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Faserhanf nicht
durch illegale Flächen gestört wird, ist eine Kontrolle der Hanf
und Hanfsameneinfuhren vorzusehen, um sicherzustellen, dass die betreffenden
Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts
bieten. Ausserdem muss für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten
Hanfsamen eine Kontrollregelung eingeführt werden, die eine Zulassungsregelung
für die betreffenden Importeure vorsieht. |
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| (13) | Es ist
erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission einander unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Märkte für Faserflachs
und -hanf die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Informationen
übermitteln. |
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| (14) | Die zur
Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen sollten gemäss
dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden. |
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| (15) |
Die Ausgaben der
Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser
Verordnung sollten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates
vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik
(9) von der Gemeinschaft übernommen werden. |
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| (16) | Die in
der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 festgelegte gemeinsame Marktorganisation
für Flachs und Hanf entspricht trotz mehrfacher Änderungen nicht
mehr dem tiefgreifenden Wandel, der in diesem Sektor stattgefunden hat.
Daher sollte die vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 aufgehoben werden.
Die Verordnung (EWG) Nr. 619/71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festlegung
der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs
und Hanf (10), die Verordnung (EWG) Nr. 620/71 des Rates vom
22. März 1971 zur Festlegung von Rahmenbestimmungen für Kaufverträge
über Flachs- und Hanfstroh (11), die Verordnung (EWG) Nr.
1172/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Aufstellung der Grundregeln für
die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Flachs-
und Hanffasern (12) 4, die Verordnung (EWG) Nr. 1430/82 des Rates
vom 18. Mai 1982 über einschränkende Massnahmen bei der Einfuhr
von Hanf und Hanfsaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70
hinsichtlich Hanf (13), die Verordnung (EWG) Nr. 2059/84 des
Rates vom 16. Juli 1984 zur Festlegung von Grundregeln für einschränkende
Massnahmen bei der Einfuhr von Hanf und Hanfsaaten und zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 hinsichtlich Hanf (14), deren
Rechtsgrundlage die Verordnungen (EWG) Nr. 1308/70 und (EWG) Nr. 619/71
waren, werden aufgehoben und durch die neün Vorschriften der vorliegenden
Verordnung ersetzt. |
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| (17) | Die Umstellung
von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 auf diejenigen der
vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die
in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt sind. Um darauf vorbereitet
zu sein, sollte die Kommission die notwendigen Übergangsmassnahmen
treffen. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, bestimmte praktische
Probleme zu lösen. |
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| (18) | In Anbetracht
des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Verordnung müssen für
das Wirtschaftsjahr 2000/01 Sondermassnahmen getroffen werden. Die Regelung
für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sollte daher bis zum 30. Juni 2001
in Kraft bleiben. Die Kommission sollte jedoch die Beihilfebeträge
entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln festlegen, sobald die
betreffenden Flächen verlässlich geschätzt wurden; der für
die Finanzierung der Massnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern
einbehaltene Betrag wird auf 0 festgesetzt. |
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| (19) | Zur Beurteilung
der Wirkung der neün Massnahmen wird die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat 2003 einen Bericht über die garantierten einzelstaatlichen
Mengen und den Höchstgehalt an Unreinheiten und Schäben von kurzen
Flachsfasern und Hanffasern sowie 2005 einen Bericht über die Auswirkungen
der Verarbeitungsbeihilfe und der ergänzenden Beihilfe für die
Erzeuger und die Märkte vorlegen - |
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HAT FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN: |
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Artikel 1 |
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| (1) | Die gemeinsame
Marktorganisation für Faserflachs und -hanf umfasst eine Regelung für
den Binnenmarkt und eine Regelung für den Handel mit Drittländern.
Sie betrifft folgende Erzeugnisse:
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| (2) |
Im Sinne dieser Verordnung
sind b) "zugelassener
Erstverarbeiter" die natürliche oder juristische Person oder
Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen unabhängig
davon, welchen rechtlichen Status sie oder ihre Mitglieder aufgrund der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben, die von der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betrieb zur
Erzeugung von Faserflachs und -hanf befindet, zugelassen ist. |
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| (3) | Diese
Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehenen
Massnahmen. |
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TITEL I |
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| (1) | Es wird
eine Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh zur Faserherstellung
eingeführt. Die Beihilfe wird dem zugelassenen Erstverarbeiter nach Massgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem Betriebsinhaber geschlossen wurde. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: a) Handelt es sich bei dem Erstverarbeiter und dem Betriebsinhaber um ein und dieselbe Person, so tritt an die Stelle des Kaufvertrags eine Verpflichtung des Betreffenden, die Verarbeitung selbst vorzunehmen. b) Bleibt das Stroh Eigentum des Betriebsinhabers, der die Verarbeitung per Vertrag durch einen zugelassenen Erstverarbeiter durchführen lässt und nachweist, dass er die gewonnenen Fasern vermarktet hat, so wird die Beihilfe dem Betriebsinhaber gewährt. |
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| (2) | Einem
zugelassenen Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber wird keine Beihilfe gezahlt,
wenn feststeht, dass er die für den Erhalt dieser Zahlungen erforderlichen
Bedingungen künstlich geschaffen hat, um einen den Zielen dieser Regelung
zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken. |
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| (3) | Die Verarbeitungsbeihilfe
je Tonne Fasern wird in folgender Höhe festgesetzt: a) für lange Flachsfasern: - für das Wirtschaftsjahr 2001/02 auf 100 EUR, - für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04, 2004/05 und 2005/06 auf 160 EUR, - ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 auf 200 EUR; b) für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten: für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2005/06 auf 90 EUR. Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2003/04 unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschliessen, die Beihilfe auch zu gewähren - für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %, - für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %. In diesen Fällen gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht. |
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| (4) |
Die beihilfefähigen Fasermengen sind nach Massgabe der Flächen
begrenzt, für die gemäss Absatz 1 ein Vertrag geschlossen oder
eine Verarbeitungsverpflichtung eingegangen wurde. Die Grenzen nach Unterabsatz 1 werden von den Mitgliedstaaten so festgesetzt, dass die in Artikel 3 genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen eingehalten werden. |
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| (5) | Auf Antrag
des zugelassenen Erstverarbeiters wird nach Massgabe der gewonnenen Fasermengen
ein Beihilfevorschuss gezahlt. |
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Artikel 3 |
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| (1) |
Für lange Flachsfasern wird eine garantierte Höchstmenge von 75250
Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt und in Form garantierter einzelstaatlicher
Mengen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Diese Menge wird wie folgt aufgeteilt: - Belgien: 13800 Tonnen, - Deutschland: 300 Tonnen, - Spanien: 50 Tonnen, - Frankreich: 55800 Tonnen, - Niederlande: 4800 Tonnen, - Österreich: 150 Tonnen, - Portugal: 50 Tonnen, - Finnland: 200 Tonnen, - Schweden: 50 Tonnen, - Vereinigtes Königreich: 50 Tonnen. |
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| (2) | Für
kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt
werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 135900 Tonnen je
Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird wie folgt aufgeteilt: a) in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf die folgenden Mitgliedstaaten: - Belgien: 10350 Tonnen, - Deutschland: 12800 Tonnen, - Spanien: 20000 Tonnen, - Frankreich: 61350 Tonnen, - Niederlande: 5550 Tonnen, - Österreich: 2500 Tonnen, - Portugal: 1750 Tonnen, - Finnland: 2250 Tonnen, - Schweden: 2250 Tonnen, - Vereinigtes Königreich: 12100 Tonnen; b) 5000 Tonnen pro Wirtschaftsjahr in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg. Diese Aufteilung erfolgt nach Massgabe der Flächen, für die nach Artikel 2 Absatz 1 ein Vertrag geschlossen oder eine Verpflichtung eingegangen wurde. Die garantierten einzelstaatlichen Mengen für kurze Flachsfasern und Hanffasern, gegebenenfalls gemäss Absatz 5 dieses Artikels gekürzt, finden ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 keine Anwendung mehr. |
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| (3) | Wurden
die in einem Mitgliedstaat gewonnenen Fasern aus in einem anderen Mitgliedstaat
erzeugtem Stroh hergestellt, so sind die betreffenden Fasermengen auf die
garantierte einzelstaatliche Menge des Mitgliedstaats anzurechnen, in dem
das Stroh geerntet worden ist. Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gezahlt,
auf dessen garantierte einzelstaatliche Menge die Anrechnung erfolgt ist.
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| (4) | Die Mitgliedstaaten,
die dies wünschen, können vor dem 30. Juni 2001 ein einziges Mal
einen Teil der ihnen gemäss Absatz 1 oder gemäss Absatz 2 zugeteilten
garantierten einzelstaatlichen Mengen, gegebenenfalls gemäss Absatz
5 angepasst, untereinander austauschen. In diesem Fall melden sie dies der
Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichtet. |
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| (5) | Jeder
Mitgliedstaat kann einen Teil seiner in Absatz 1 genannten garantierten
einzelstaatlichen Menge gegen seine in Absatz 2 genannte garantierte einzelstaatliche
Menge austauschen und umgekehrt. Für den Austausch nach Unterabsatz 1 gilt ein Gegenwert von 1 Tonne langer Flachsfasern für 2,2 Tonnen kurze Flachsfasern und Hanffasern. Die Verarbeitungsbeihilfe wird höchstens für die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mengen gezahlt, gegebenenfalls gemäss den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes sowie gemäss Absatz 4 angepasst. |
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Artikel 4 Bis
zum Wirtschaftsjahr 2005/06 wird für Flachsanbauflächen, deren
Stroherzeugung Gegenstand |
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TITEL II Handel mit Drittländern Artikel 5 |
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| (1) | Dieser
Artikel gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten
gemäss dem Vertrag und gemäss den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
der Welthandelsorganisation über die Landwirtschaft erlassen haben. |
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| (2) | Zur Einfuhr
von Hanf aus Drittländern ist eine Einfuhrlizenz erforderlich, wobei
folgende Bedingungen erfüllt werden müssen: - Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muss den in Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehenen Bedingungen entsprechen, - bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes 1207 99 10 muss nachgewiesen werden, dass ihr Tetrahydrocannabinolgehalt nicht über dem gemäss Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 festgesetzten Wert liegt, - nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden. Jegliche Einfuhr von Erzeugnissen im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs in die Gemeinschaft wird daraufhin überprüft, ob die Anforderungen dieses Artikels eingehalten werden. |
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Artikel 6 |
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Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich
der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im
Handel mit Drittländern folgendes untersagt: - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr oder Massnahmen gleicher Wirkung. |
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Artikel 7 |
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| (1) |
Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel
1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen
Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die
die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden können, so können
im Handel mit Drittländern geeignete Massnahmen angewandt werden, bis
die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmassnahmen ergreifen können. |
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| (2) | Im Falle
des Absatzes 1 beschliesst die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats
oder von sich aus die erforderlichen Massnahmen, die den Mitgliedstaaten
mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission
mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie
hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
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| (3) | Jeder
Mitgliedstaat kann die Massnahme der Kommission binnen einer Frist von drei
Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt
unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Massnahme innerhalb
eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter
Mehrheit ändern oder aufheben. |
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| (4) | Die Anwendung
der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen
aus den gemäss Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften. |
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Vorbehaltlich anderslautender
Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages
auf die Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar. |
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Artikel 9 Die zur Durchführung
dieses Rechtsakts erforderlichen Massnahmen in bezug auf die nachstehenden
Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz
2 zu erlassen. Dabei handelt es sich insbesondere um |
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| - | die Bedingungen für die Zulassung der Erstverarbeiter; | ||||||
| - | die Bedingungen, die bei den Kauf-Verkaufs-Verträgen und den Verpflichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 von den zugelassenen Erstverarbeitern eingehalten werden müssen; | ||||||
| - | die Bedingungen, die in dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall von den Betriebsinhabern eingehalten werden müssen; | ||||||
| - | die Kriterien, die bei langen Flachsfasern einerseits und kurzen Flachsfasern und Hanffasern andererseits eingehalten werden müssen; | ||||||
| - | die Einzelheiten der Berechnung der beihilfefähigen Mengen in den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 genannten Fällen; | ||||||
| - | die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und des Vorschusses und insbesondere die Nachweise für die Strohverarbeitung; | ||||||
| - | die Bedingungen, die bei der Festsetzung der Grenzen gemäss Artikel 2 Absatz 4 eingehalten werden müssen; | ||||||
| - | die Aufteilung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Menge von 5000 Tonnen; | ||||||
| - | die Bedingungen für den Austausch zwischen den garantierten einzelstaatlichen Mengen gemäss Artikel 3 Absatz 5; | ||||||
| - | die Bedingungen
für die Gewährung der in Artikel 4 genannten ergänzenden
Beihilfe. Diese Massnahmen können ausserdem die Kontrollmassnahmen betreffen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und Unregelmässigkeiten durchzuführen sind. |
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Artikel 10 |
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| (1) | Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Naturfasern (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt. | ||||||
| (2) |
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. |
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| (3) | Der Ausschuss kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet. | ||||||
| (4) | Der Ausschuss
gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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Artikel 11 Die Verordnung (EG)
Nr. 1258/1999 und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen
gelten für die in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
genannten Erzeugnisse. |
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TITEL IV |
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| (1) | Für
das Wirtschaftsjahr 2000/01 werden die Beihilfebeträge für Flachs
und Hanf, die in der Gemeinschaft hergestellt wurden, spätestens am
31. Oktober 2000 nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgesetzt. Diese Beträge werden in der Weise festgesetzt, dass auf die für 1999/2000 geltenden Beträge ein Köffizient angewandt wird, der dem Verhältnis entspricht zwischen - den Durchschnittsausgaben je Hektar, ausgehend von einem Betrag von 88 Mio. EUR für die sich aus den Anbauanmeldungen ergebende Gesamtheit der Flächen, und - den für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 geschätzten Durchschnittsausgaben in Höhe von 721 EUR je Hektar. Die Beihilfebeträge für das Wirtschaftsjahr 2000/01 dürfen jedoch die für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgelegten Beträge nicht übersteigen. |
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| (2) | Für
das Wirtschaftsjahr 2000/01 wird der Betrag, der für die Finanzierung
der Massnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern von der
Flachsbeihilfe einzubehalten ist, auf 0 EUR je Hektar festgesetzt. |
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| (3) | Das Wirtschaftsjahr
2000/01 endet am 30. Juni 2001. |
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Artikel 13 Die Verordnungen
(EWG) Nr. 1308/70, (EWG) Nr. 619/71, (EWG) Nr. 620/71, (EWG) Nr. 1172/71,
(EWG) Nr. 1430/82 und (EWG) Nr. 2059/84 werden mit Wirkung vom 1. Juli
2001 aufgehoben. |
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Artikel 14 Die Kommission erlässt
nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 |
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Artikel 15 |
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| (1) | Die Kommission
legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31.
Dezember 2003 einen Bericht, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt
sind, zu den Produktionstrends in den einzelnen Mitgliedstaaten und zu den
Auswirkungen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation in bezug auf die
Absatzmöglichkeiten und die wirtschaftliche Rentabilität des Sektors
vor. In dem Bericht wird auch auf den Höchstgehalt an Unreinheiten
und Schäben bei kurzen Flachsfasern und Hanffasern eingegangen. Der Bericht dient gegebenenfalls als Grundlage für eine Neuaufteilung und eine etwaige Anhebung der garantierten einzelstaatlichen Mengen. Die Kommission berücksichtigt insbesondere die Erzeugungsmenge, die Verarbeitungskapazitäten und die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt. |
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| (2) |
Im Jahr 2005 legt
die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
über die Verarbeitungsbeihilfe, dem gegebenenfalls Vorschläge
beigefügt sind, vor. |
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Artikel 16 Diese
Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft. |
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Im Namen
des Rates
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(1)
ABl. C 56 E vom 29.2.2000, S. 19. |
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ANHANG
FÜR DIE BEIHILFE NACH ARTIKEL 4 IN FRAGE KOMMENDE GEBIETE |
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| GEBIET I | |||||||
| 1. | Das Gebiet der Niederlande. | ||||||
| 2. | Die folgenden belgischen Gemeinden: Assenede, Beveren-Waas, Blankenberge, Bredene, Brugge, Damme, De Haan, De Panne, Diksmuide (ohne Vladslo und Woumen), Gistel, Jabbeke, Knokke-Heist, Koksijde, Lo-Reninge, Middelkerke, Nieuwpoort, Oostende, Oudenburg, Sint-Gillis-Waas (nur Meerdonk), Sint-Laureins, Veurne und Zuienkerke. | ||||||
| GEBIET II | |||||||
| 1. | Die belgischen Gebiete ausser den unter Gebiet I genannten Gebieten. | ||||||
| 2. | Die folgenden
französischen Gebiete: - das Departement Nord, - die Arrondissements Béthune, Lens, Calais, Saint-Omer und der Kanton Marquise im Departement Pas-de-Calais, - die Arrondissements Saint-Qüntin und Vervins im Departement Aisne, - das Arrondissement Charleville-Mézières im Departement Ardennes. |
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