BADEN-WÜRTTEMBERG
Die Fristen und Stichtage für Anbau- und Abnahmeverträge nach dem
bisher bekannten Verfahren gelten für die Anbau- und Abnahmeverträge
sowie die Anbauerklärungen der Betreiber von Biogasanlagen entsprechend.
1. Vertragsschluss
| vor dem 31. Januar: |
Abschluss des Anbau- und Abnahmevertrages für Ausgangserzeugnisse der Herbstaussaat. |
| vor dem 15. Mai: |
Abschluss des Anbau- und Abnahmevertrages für Ausgangserzeugnisse der Frühjahrsaussaat. |
Hinweis: Das Datum
der letzten Unterschrift ist entscheidend. Der Vertrag muss vollständig
sein. Bei Vertragsabschluss nach den o. a. Stichtagen bzw. bei Unvollständigkeit
ist der Vertrag ungültig mit der Folge, daß der Erzeuger keine ordnungsgemäße
Stillegung hat und seine gesamte Flächenausgleichszahlung verliert.
2. Kautionserhebliche Fristen- und Stichtage
2.1 Pflichten des Aufkäufers
| bis 31. Januar: | Vorlage der Kopie des Anbau- und Abnahmevertrages bei der BLE für Ausgangserzeugnisse der Herbstaussaat (01.07.-31.12.) |
| bis 15. Mai: | Vorlage der Kopie des Anbau- und Abnahmevertrages bei der BLE für Ausgangserzeugnisse der Frühjahrsaussaat (01.01.-15.05.) |
| bis 15. Mai: | Vorlage der Sicherheit für sämtliche Anbau- und Abnahmeverträge (Herbst- und Frühjahrsaussaat) |
| bis 31. Mai: | Meldung von Vertragsänderungen bei BLE und Landesstelle. Anpassung der Sicherheit für Vertragserhöhungen, die nach dem 15.05. erfolgten. |
| bis 15. September: | Vorlage der Liefermitteilungen (Anl. 4 BLE-Bek.) für Winterraps/-rübsen, Flachs und Erbsen. |
| bis 15. November: | Vorlage der Liefermitteilungen für Winterraps/-rübsen, Flachs und Erbsen, die nach dem 15. August beim Aufkäufer angeliefert wurden (Wiegescheine!), sowie für alle übrigen Kulturen. |
| bis 15. November: | Vorlage der Liefermitteilungen (Anl. 4 BLE-Bek.) für alle übrigen Kulturen. |
| bis 30. November: | Vorlage der Liefermitteilungen für alle übrigen Kulturen, die nach dem 15. November beim Aufkäufer angeliefert wurden (Wiegescheine!). |
| innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Anlieferung: | Vorlage der Mittteilung über die Weiterlieferung (Anl. 5 BLE-Bek.). |
| innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Anlieferung: | Vorlage der Mitteilung über zwischengeschaltete Lieferparteien (Anl. 6 BLE-Bek.). |
Hinweis: Bei Überschreitung der obigen Fristen verfallen 15 % der Sicherheit für die von der Verspätung betroffenen Flächen/Mengen
| bis zum 31. Juli des 2. Jahres nach der Ernte | Non-food-Endverwendung muss erfolgt sein (Anl. 9 BLE-Bek.) |
Hinweis: Bei Überschreitung
dieser Frist verfällt die Sicherheit in voller Höhe für die betroffene
Menge an Ausgangserzeugnissen.
2.2 Mitteilungspflicht der zwischengeschalteten Lieferpartei
| innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Lieferung an den Verarbeiter: | Mitteilung der Weiterlieferung/Deckungskauf (Anl. 7 BLE-Bek.) |
Hinweis: Bei Überschreitung
der Frist verfallen 15 % der Sicherheit für die betroffenen Mengen.
2.3 Mitteilungspflicht des Erstverarbeiters
| innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Empfang der Ausgangserzeugnisse aus dem Inland bzw. aus anderen EU _ Mitgliedstaaten: | Vorlage der Empfangsmitteilung (Anl. 5 bzw. Anl. 7 BLE-Bek.) |
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