Gesetzentwurf
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Die endgültige
Fassung des Gesetzentwurfes zum Erneuerbare-Energien-Gesetz, so wie es
am 25.02.2000 im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.
Gesetz
für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz
- EEG)
§
1
Ziel
des Gesetzes
Ziel dieses
Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige
Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag
Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen,
um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik
Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch
bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz
regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich
aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas,
Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
gewonnen wird, durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze
für die allgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber). Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages
bedarf, Vorschriften zu erlassen, welche Stoffe und technische Verfahren
bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche
Umweltanforderungen einzuhalten sind.
(2) Nicht erfasst
wird Strom
1. aus Wasserkraftwerken,
Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer installierten elektrischen
Leistung über 5 Megawatt oder aus Anlagen, in denen der Strom aus
Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten elektrischen Leistung
über 20 Megawatt sowie
2. aus Anlagen,
die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem
Bundesland gehören, und
3. aus Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten
elektrischen Leistung über fünf Megawatt. Soweit Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht an oder auf
baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen Zwecken als
der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen, beträgt
die Leistungsgrenze des Satz 1 100 Kilowatt.
(3) Neuanlagen sind
Anlagen, die nach dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes]
in Betrieb genommen worden sind. Reaktivierte oder Erneuerte Anlagen
gelten als Neuanlagen, wenn die Anlage in wesentlichen Teilen erneuert
worden ist. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der
Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten einer Neuinvestition
der gesamten Anlage betragen. Altanlagen sind Anlagen, die vor dem [Einsetzen:
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind.
§ 3
Abnahme-
und Vergütungspflicht
(1)
Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach
§ 2 an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen
Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten
Strom nach §§ 4 bis 8 zu vergüten. Die Verpflichtung
trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme
geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage
besteht. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die
Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Satz 1 erst durch
einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird;
in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen
zu dem unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Soweit es für
die Planung des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen sowie für
die Feststellung der Eignung erforderlich ist, sind Netzdaten und
Anlagedaten offen zu legen.
(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Abnahme
und Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 aufgenommenen
Energiemenge entsprechend §§ 4 bis 8 verpflichtet. Wird
im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches
Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme
und Vergütung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen
Übertragungsnetzbetreiber.
§ 4
Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas
und Klärgas
Für
Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas beträgt
die Vergütung mindestens 15 Pfennige pro Kilowattstunde. Bei
Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 500 Kilowatt gilt
dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen
Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung
der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei bemisst sich die Leistung
nach dem Jahresmittel, der in den einzelnen Monaten gemessenen mittleren
elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen Strom
beträgt mindestens 13 Pfennige pro Kilowattstunde.
§ 5
Vergütung
für Strom aus Biomasse
(1)
Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für
Anlagen
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung
von 500 Kilowatt mindestens 20 Pfennige pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung
von 5 Megawatt mindestens 18 Pfennige pro Kilowattstunde und
3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von 5 Megawatt
mindestens 17 Pfennige pro Kilowattstunde; dies gilt jedoch erst ab
dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach § 2 Absatz 1 Satz
2.
§
4 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(2)
Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend ab dem
1. Januar 2002 jährlich jeweils für mit diesem Zeitpunkt
neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins vom Hundert gesenkt;
die Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
§
6
Vergütung
für Strom aus Geothermie
Für
Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung
von 20 Megawatt mindestens 17,5 Pfennige pro Kilowattstunde und
2. ab einer installieren elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens
14 Pfennige pro Kilowattstunde.
§ 4 Satz
2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.
§
7
Vergütung
für Strom aus Windkraft
(1) Für Strom
aus Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 17,8 Pfennige
pro Kilowattstunde für die Dauer von fünf Jahren gerechnet
ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Danach beträgt die Vergütung
für Anlagen, die in dieser Zeit 150 vom Hundert des errechneten
Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag) gemäß dem Anhang
zu diesem Gesetz erzielt haben, mindestens 12,1 Pfennige pro Kilowattstunde.
Für sonstige Anlagen verlängert sich die Frist des Satzes
1 für jedes 0,75 vom Hundert des Referenzertrages, um den ihr Ertrag
150 vom Hundert des Referenzertrages unterschreitet, um zwei Monate.
Soweit der Strom in Anlagen erzeugt wird, die in einer Entfernung von
mindestens drei Seemeilen gemessen von den zur Begrenzung der Hoheitsgewässer
dienenden Basislinien aus seewärts errichtet und bis einschließlich
des 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind, beträgt
die Frist des Satz 1 sowie der Zeitraum des Satz 2 neun Jahre.
(2) Für Altanlagen
gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der
[Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes]. Für diese
Anlagen verringert sich die Frist im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bis 3
um die Hälfte der bis zum [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] zurückgelegten Betriebszeit; sie läuft jedoch
in jedem Fall mindestens vier Jahre gerechnet vom [Einsetzen: Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes]. Soweit für solche Anlagen
eine Leistungskennlinie nicht ermittelt wurde, kann an ihre Stelle eine
auf der Basis der Konstruktionsunterlagen des Anlagentyps vorgenommene
entsprechende Berechnung einer gemäß Anhang berechtigten
Institution treten.
(3) Die Mindestvergütungen
nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich
jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen
um jeweils eins Komma fünf vom Hundert gesenkt; die Beträge
sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
(4) Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Durchführung
des Absatzes 1 in einer Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung
des Referenzertrages zu erlassen.
§ 8
Vergütung
für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1)
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung
mindestens 99 Pfennige pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung
wird beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für
ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5
vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle
hinter dem Komma zu runden.
(2) Die Verpflichtung
zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt für Fotovoltaikanlagen,
die nach dem 31. Dezember des Jahres in Betrieb genommen werden, das
auf das Jahr folgt, in dem Fotovoltaikanlagen, die nach diesem
Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung von insgesamt
350 Megawatt erreichen. Vor Entfallen der Vergütungsverpflichtung
nach Absatz 1 trifft der Deutsche Bundestag im Rahmen dieses Gesetzes
eine Anschlussvergütungsregelung, die eine wirtschaftliche Betriebsführung
unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression
in der Anlagentechnik sicherstellt.
§ 9
Gemeinsame
Vorschriften
(1)
Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für
neu in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20
Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen,
soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft
handelt. Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb
genommen worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000.
(2) Wird Strom aus
mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet,
so ist für die Berechnung der Höhe differenzierter Vergütungen
die maximale Wirkleistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Soweit
es sich um Strom aus mehreren Windkraftanlagen handelt, sind abweichend
von Satz 1 für die Berechnung die kumulierten Werte dieser Anlagen
maßgeblich.
§ 10
Netzkosten
(1)
Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 2 an
den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt
des Netzes trägt der Anlagenbetreiber. Die Ausführung des
Anschlusses muss den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen
des Netzbetreibers und dem § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) entsprechen. Der Anlagenbetreiber
kann den Anschluss von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten
vornehmen lassen.
(2) Die notwendigen
Kosten eines nur infolge neu anzuschließender Anlagen nach §
2 erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung
zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie trägt
der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Der Netzbetreiber
muss die konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten
im einzelnen darlegen. Die Netzbetreiber können den auf sie entfallenden
Kostenanteil bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.
(3) Zur Klärung
von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie errichtet, an der die betroffenen
Kreise zu beteiligen sind.
§ 11
Bundesweite
Ausgleichsregelung
(1)
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang der nach § 3 abzunehmenden Energiemengen und Vergütungszahlungen
zu erfassen und nach Maßgabe des Absatzes 2 untereinander auszugleichen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber
ermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres die Energiemenge,
die sie im Vorjahr nach § 3 abgenommen haben, und den Anteil dieser
Menge an der gesamten Energiemenge, die sie unmittelbar oder mittelbar
über nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben haben. Übertragungsnetzbetreiber,
die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen
Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber
einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach §§ 3 bis
8, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem
Durchschnittswert entspricht.
(3) Auf die zu erwartenden
Ausgleichsmengen und -vergütungen sind monatliche Abschläge
zu leisten.
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem
für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach
Absatz 2 abgenommenen Strom anteilig abzunehmen und zu vergüten.
Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, zu mindestens
50 vom Hundert Strom im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf
die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte
Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen
einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht
(Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 3 insgesamt
eingespeisten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten
Strom, von dem die Strommenge abzuziehen ist, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne von Satz 2 geliefert wird. Die Vergütung im Sinne von
Satz 1 errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach § 3 von der
Gesamtheit der Netzbetreiber je Kilowattstunde in dem vorvergangenen
Quartal gezahlten Vergütungen. Der nach Satz 1 abgenommene Strom
darf nicht unter der nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden,
soweit er als Strom im Sinne des § 2 oder als diesem vergleichbarer
Strom vermarktet wird.
(5) Jeder Netzbetreiber
ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die für die Berechnungen
nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre
Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchprüfer testieren lassen. Ist ein Einvernehmen
nicht erzielbar, so bestimmt der Präsident des zuständigen
Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten Netzbetreibers
den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.
§ 12
Erfahrungsbericht
Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen
Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den
Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung von Anlagen
zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 2 zu berichten, sowie
gegebenenfalls zum 1. Januar des jeweils übernächsten Jahres
eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§
4 bis 8 und der Degressionssätze entsprechend der technologischen
und Marktentwicklung für Neuanlagen sowie eine Verlängerung
des Zeitraums für die Berechnung des Ertrages einer Windkraftanlage
gemäß dem Anhang in Abhängigkeit von den Erfahrungen
mit dem nach diesem Gesetz festgelegten Berechnungszeitraum vorzuschlagen.
Anhang
1. Referenzanlage
ist eine Windkraftanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend
ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie
an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages
errechnet.
2. Der Referenzertrag
ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage einschließlich
der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei
Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer
vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen
würde.
3. Der Typ einer
Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche,
die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben
des Herstellers.
4. Referenzstandort
ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit
einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde
in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen
Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie
ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage ermittelte Zusammenhang
zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von
der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach dem
einheitlichen Verfahren gemäß den Technischen Richtlinien
für Windenergieanlagen, Revision 13, Stand 1. Januar 2000, herausgegeben
von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) mit Sitz in
Hamburg oder der technischen Richtlinie Power Performance Measurement
Procedure Version 1 vom September 1997 des Network of European Measuring
Institutes (MEASNET) mit Sitz in Brüssel, Belgien. Soweit
die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1.
Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten
Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember
2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für die
sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Zur Vermessung
der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge von
Anlagentypen am Referenzstandort sind für die Zwecke dieses Gesetzes
die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen
Richtlinie Allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien
(DIN EN 45001), Ausgabe Mai 1990, für die Vermessung der Leistungskennlinien
im Sinne von Nummer 5 akkreditiert sind. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie veröffentlicht diese Institutionen nachrichtlich
im Bundesanzeiger.
Begründung
A. Allgemeiner
Teil
Die Bundesregierung
und der Deutsche Bundestag haben sich aus Gründen des Umwelt- und
Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit in Übereinstimmung
mit der Europäische Union mindestens die Verdopplung des Anteils
Erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung bis zum Jahr
2010 zum Ziel gesetzt. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit der beabsichtigten
Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Minderung der Treibhausgasemissionen
um 21 Prozent bis zum Jahr 2010 im Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen
Union zu dem Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten
Nationen, sowie dem Ziel der Bundesregierung, die Kohlendioxidemissionen
bis zum Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990 zu mindern.
Um dieses Ziel zu
realisieren, ist eine Mobilisierung der sogenannten neuen Erneuerbaren
Energien notwendig. Der gegenwärtige Anteil Erneuerbarer Energien
wird weit überwiegend durch die traditionelle Wasserkraft aus großen
Stauseen gestellt. Deren Ausbaupotential ist aus geographischen Gründen
weitgehend erschöpft. Deshalb muss das europaweit gesetzte Ziel
bis zum Jahr 2010 durch die Stromerzeugung aus Windenergie, aus solarer
Strahlungsenergie, aus Biomasse und aus Laufwasserkraft realisiert werden.
Dies bedeutet eine Verfünffachung des jetzt genutzten Potentials
dieser Energieträger.
Um diese Zielsetzung
verwirklichen zu können, hat die Europäische Kommission in
ihrer Mitteilung „Die energiepolitische Dimension der Klimaänderungen“
eine Reihe energiepolitischer Maßnahmen herausgearbeitet, bei
denen die Erneuerbaren Energieträger eine zentrale Rolle spielen.
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz
- EEG) dient der Realisierung dieser Ziele und der Umsetzung der „Kampagne
für den Durchbruch Erneuerbarer Energieträger“ der Europäischen
Union. Die meteorologisch zunehmend nachweisbare Erwärmung der
Erdatmosphäre und die weltweite Häufung von Naturkatastrophen
machen dabei ein unverzügliches Handeln des Gesetzgebers für
den Umwelt- und Klimaschutz unausweichlich.
Erneuerbare Energieträger
werden gegenwärtig ungleichmäßig und in unzureichender
Weise genutzt, obwohl viele Erneuerbare Energiequellen in großen
Mengen verfügbar sind. Trotz ihres beträchtlichen wirtschaftlichen
Potenzials ist ihr Anteil am gesamten statistisch erfassten Bruttoinlandsenergieverbrauch
äußerst gering. Wenn es nicht gelingt, einen deutlich größeren
Teil des Energiebedarfs durch Erneuerbare Energieträger zu decken,
wird es nicht nur immer schwerer werden, den sowohl auf europäischer
als auch auf internationaler Ebene bestehenden Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen
nachzukommen, sondern werden auch bedeutende ökonomische Entwicklungschancen
versäumt. Erneuerbare Energiequellen sind heimische Energiequellen,
die dazu beitragen können, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren
zu verringern und so die Versorgungssicherheit zu verbessern. Diese
Abhängigkeit liegt heute EU-weit bei etwa 50 Prozent und droht
ohne Mobilisierung der Erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2010 auf 60
Prozent und bis zum Jahr 2020 auf 70 Prozent zu steigen.
Der Ausbau Erneuerbarer
Energieträger schafft Arbeitsplätze, besonders im Bereich
kleiner und mittlerer Unternehmen, die für das Wirtschaftsgefüge
der Bundesrepublik Deutschland von entscheidender Bedeutung sind. Neben
ihrer Bedeutung für Handwerk und Gewerbe geben sie Impulse für
mehrere Industriezweige, von der Metallindustrie bis zur elektrotechnischen
Industrie, im Maschinen-, Motoren- und Apparatebau, sowie in der Baustoffindustrie.
Ein wesentlicher Impuls zur wirtschaftlichen Belebung der Landwirtschaft
erfolgt durch die mit diesem Gesetz verbundenen Stimulierung der energetischen
Biomassenutzung. Die Produktion und Nutzung Erneuerbare Energieträger
fördert zudem nachhaltig die regionale Entwicklung, die darauf
ausgerichtet ist, den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt innerhalb
der Gemeinschaft zu verbessern und die Lebensverhältnisse in der
Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.
Allein drei europäischen
Stromeinspeisegesetzen mit ihren Mindestpreisregelungen für Erneuerbare
Energien - neben dem deutschen auch dem dänischen und dem
spanischen - ist es zu verdanken, dass in der Europäischen Union
eine Windkraftanlagenindustrie in den 90er Jahren entstand, die auf
dem Weltmarkt die technologische Spitzenstellung einnimmt. Damit wurde
zugleich das Argument widerlegt, dass Mindestpreissysteme der Produktivitätsentwicklung
im Wege stünden, da in allen drei genannten Ländern gesetzlich
garantierte Mindestpreisvergütungen der Einführung zugrunde
liegen. Die dadurch ausgelöste Marktentfaltung zunächst auf
dem Windkraftsektor hat eine leistungsfähige Industrie mit großen
Exportchancen entstehen lassen, die mittlerweile über 20.000 Menschen
allein in Deutschland beschäftigt. Durch die so zustande gekommenen
Skalierungseffekte und den initiierten weltweiten Wettbewerb unter den
Herstellern von Windenergieanlagen ist es seit 1991 gelungen, die Erzeugungskosten
und die real erzielte Vergütung um 50 Prozent zu senken. Durch
den technologischen Fortschritt steigt die Nachfrage auf dem Weltmarkt
mit einem Bedarf, der allein bei Windkraftanlagen in den nächsten
zehn Jahren die Dimension von über 100.000 MW erreichen könnte.
Deshalb hat die Markteinführung Erneuerbarer Energien eine nicht
zu unterschätzende industriepolitische Bedeutung, schon weil es
wegen der Weltklimaprobleme als sicher angesehen werden kann, dass der
weltweite Bedarf dafür in stark wachsenden Maße vorhanden
sein wird. Ähnliche industrielle Effekte wie in der Windenergieindustrie
sind durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in den anderen Bereichen
der Nutzung Erneuerbarer Energien zu erwarten.
Bisher hat das Stromeinspeisungsgesetz
für Erneuerbare Energien, das seit dem 1. Januar 1991 in Kraft
ist, überwiegend auf dem Windkraftsektor eine Impulswirkung gehabt,
weil die Vergütungssätze des Gesetzes dies hier schon ermöglichten.
Ende 1999, also neun Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, waren im
Geltungsbereich des Gesetzes bereits etwa 4.400 Megawatt installiert,
etwa ein Drittel der weltweit installierten Kapazität. Für
die Wasserkraft unterhalb der von diesem Gesetz erfassten Kapazitätsgrenze
von fünf Megawatt haben die Vergütungssätze für
einen wirtschaftlichen Betrieb in etwa ausgereicht. Das Gesetz hat dennoch
nicht einen mit der Windkraft vergleichbaren Ausbau des Potentials gebracht,
weil dem noch zahlreiche außerhalb der Reichweite dieses Gesetzes
stehende Genehmigungshindernisse entgegenstehen; immerhin hat das Gesetz
das vor seinem Inkrafttreten teilweise gefährdete Potential an
Wasserkraftwerken stabilisieren helfen. Vor allem für die fotovoltaische
Stromerzeugung, aber auch für die Verstromung von Biomasse haben
die Vergütungssätze noch nicht ausgereicht, um damit eine
breite Markteinführung anzustoßen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz,
das an die Stelle des Stromeinspeisungsgesetzes tritt, hat deshalb im
Sinne einer Breitenentfaltung aller Bereiche der Verstromung Erneuerbarer
Energien die Vergütungssätze verändert.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
ist jedoch auch aus weiteren Gründen notwendig geworden:
§ Die Ankopplung
der bisherigen Vergütungssätze an die Entwicklung der Strompreise
kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, ohne einen Fadenriss in der
Nutzung Erneuerbarer Energien zu riskieren. Die Ungleichzeitigkeit der
Liberalisierungen der nationalen Strommärkte in der Europäischen
Union, ohne praktikable Reziprozitätsklauseln zwischen bereits
voll liberalisierten und noch geschützten Märkten; die in
den Zeiten der Gebietsmonopole risikolos entstandenen und größtenteils
abgeschriebenen Kapazitäten, die im Übermaß vorhanden
sind; das noch längst nicht umgesetzte "Unbundling" zwischen Produktion,
Transport und Verteilung; die Wettbewerbsvorteile, die die deutschen
Stromkonzerne haben, indem sie die inzwischen bei über 70 Milliarden
D-Mark liegenden steuerfreien Rückstellungen für die atomare
Entsorgung beliebig investiv verwenden: aus allen diesen Gründen
ist gegenwärtig nicht damit zu rechnen, dass sich ein Marktpreis
im Strommarkt einpendelt, der den mittel- und längerfristigen tatsächlichen
Kosten der Stromversorgung entspricht. Deshalb ist es nötig, die
Vergütung für Erneuerbare Energien zunächst über
Festpreise zu regeln, um den unabweisbar notwendigen kontinuierlichen
Ausbau sicherzustellen.
§ Das bisherige
Stromeinspeisegesetz hat zu ungleichen Belastungen der Energieversorgungsunternehmen
geführt, die zur Vergütung verpflichtet sind. Die in der zweiten
Novelle von 1998 vorgenommene prozentuale "Deckelung" der Stromeinspeisung
ist korrekturbedürftig, weil die Windkraftnutzung im norddeutschen
Raum damit bereits vor der Grenze der Markteinführung steht. Deshalb
geht es dem EEG darum, diese Obergrenze abzuschaffen und dennoch einen
unbürokratischen Mechanismus gleicher Mehrkostenverteilung einzuführen,
der alle Stromversorger einbezieht.
§ Da das bisherige
Stromeinspeisungsgesetz das Energieversorgungsunternehmen als Adressaten
hatte, das Produzent, überörtlicher Netzbetreiber und Verteiler
zugleich sein konnte, ist es durch das neue Energiewirtschaftsgesetz
nunmehr notwendig, den Adressaten der Einspeisung und die zur Zahlung
der Vergütungen verpflichteten Unternehmen ebenso neu zu definieren.
Die Vergütungsregelung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes baut auf der Systematik des Stromeinspeisungsgesetzes
auf und orientiert sich an den Empfehlungen der Europäischen Kommission
in dem Weißbuch „Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energien“
sowie den diesbezüglichen Entschießungen des Europäischen
Parlamentes. Die Vergütungssätze sind mit Hilfe wissenschaftlicher
Studien nach der Maßgabe ermittelt worden, dass damit bei rationeller
Betriebsführung ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen nach fortgeschrittenem
Stand der Technik und unter den geografisch vorgegebenen natürlichen
Angeboten Erneuerbarer Energien möglich ist. Eine Garantie für
eine auf jede Anlage bezogene Kostendeckung ist damit jedoch nicht verbunden.
Die Stromgestehungskosten
Erneuerbarer Energien liegen zum Teil noch erheblich über denen
konventioneller Energieträger. Dies ist zu einem Großteil
der Tatsache geschuldet, dass sich der überwiegende Teil der externen
Kosten der Stromerzeugung aus konventionellen Energien nicht im Preis
widerspiegelt, sondern von der Allgemeinheit und zukünftigen Generationen
getragen wird. Darüber hinaus kommen den konventionellen Energieträgern
auch heute noch erhebliche staatliche Subventionen zu Gute, die ihren
Preis künstlich niedrig halten. Zu einem weiteren Teil liegt die
Ursache der höheren Kosten an der strukturellen Benachteiligung
neuer Technologien. Ihr geringer Marktanteil lässt die Skalierungseffekte
nicht zur Wirkung kommen. Geringerer Stückzahlen führen zu
höheren Stückkosten und verringern so die Wettbewerbsfähigkeit,
was - einem Teufelskreis gleich - höhere Stückzahlen verhindert.
Absicht dieses Gesetzes
ist es daher, neben der Sicherung des Betriebs laufender Anlagen, diesen
Teufelskreis zu durchbrechen und auf allen Gebieten der Verstromung
Erneuerbarer Energien eine dynamische Entwicklung anzustoßen.
In Kombination mit Maßnahmen zur Internalisierung externer Kosten
soll mit dieser Preisregelung mittel- und langfristig die Wettbewerbsfähigkeit
mit konventionellen Energieträgern herbeigeführt werden. Um
weiterhin eine deutliche Entwicklung der technischen Effizienz zu gewährleisten,
sind die in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Vergütungen
nach Energieträgern, Standorten und Anlagengrößen differenziert
und degressiv ausgestaltet sowie zeitlich begrenzt. Die zweijährliche
Überprüfung stellt eine kontinuierliche und zeitnahe Anpassung
der Vergütungssätze an die Markt- und Kostenentwicklung sicher.
Bei dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
handelt es sich nach Ansicht des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung
im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs nicht um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte
Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des Vertrags über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (EGV).
In ständiger
Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof dem Wortlaut des
Artikel 87 EGV folgend entschieden, dass nur solche Vorteile als Beihilfen
im Sinne des Vertrages anzusehen sind, die unmittelbar oder mittelbar
aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Das ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz
ersichtlich nicht der Fall. Es bringt weder unmittelbar oder mittelbar
noch nachträglich für die öffentliche Hand eine Geld-
oder Naturalleistung oder einen Verzicht auf die Steuererhebung oder
andere ihr geschuldete Geld- oder Naturalleistungen mit sich. Vielmehr
fließen die gezahlten Vergütungen im Sinne eines reinen Finanztransfers
entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Verursacherprinzip direkt
in die Stromgestehungskosten ein. Der Europäische Gerichtshof hat
im Hinblick auf eine ähnliche Preisregelungen dementsprechend bereits
ausdrücklich festgestellt, dass eine Maßnahme, die durch
die Festsetzung von Mindestpreisen mit dem Ziel gekennzeichnet ist,
den Verkäufer eines Erzeugnisses allein zu Lasten der Verbraucher
zu begünstigen, keine Beihilfe sein kann.
Darüber hinaus
handelt es sich bei den Vergütungen, die aufgrund des Gesetzes
zu zahlen sind, schon begrifflich nicht um Beihilfen. Den Betreibern
von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien werden
keine Begünstigungen gewährt, sondern es werden Nachteile
ausgeglichen, die sie im Vergleich zu konventionellen Stromerzeugern
tragen müssen. Denn die sozialen und ökologischen Folgekosten
der konventionellen Energieerzeugung werden bislang zum größten
Teil nicht von den Betreibern, sondern der Allgemeinheit, den Steuerzahlern
und künftigen Generationen getragen. Allein dieser Wettbewerbsvorteil
gegenüber der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, die nur
geringe externe Kosten verursacht, wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz
verringert.
In keinem anderen
Feld ist eine Preisregelung zu Lasten der Verursacher legitimer und
besser vertretbar als auf dem der Stromversorgung wegen der ökologischen
Folgeschäden konventioneller Stromerzeugung. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz,
das der Markteinführung emissionsfreier und naturverträglicher
Energien und damit der Substitution konventioneller Energieträger
gilt, enthält eine strikt durchgehaltene gleiche Lastenverteilung
auf alle Stromlieferanten. Dies entspricht dem Verursacherprinzip im
Umweltschutz. Es ist Bestandteil des Primärrechts des EG-Vertrages,
der in Art. 6 die Beachtung der Belange der Umwelt vorschreibt.
Die Erneuerbaren
Energien, für die das Gesetz Vergütungen festlegt, sind nirgendwo
billiger zu erwerben. Es handelt sich deshalb auch nicht um eine künstliche
Preisstützung der „Ware“ Kilowattstunde Strom aus Erneuerbaren
Energien, sondern um eine Preisfestlegung, die Investitionen im Sinne
einer wirtschaftlichen Betriebsführung überhaupt erst ermöglicht.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
enthält als zentrales Regelungselement eine Kaufpflicht für
Strom aus Erneuerbaren Energien auf der Basis der in einem Kalenderjahr
erzeugten Strommenge, aufgeteilt auf den Gesamtabsatz von Strom. Eine
solche Pflicht ist üblich, wenn Gefahren für externe Interessen
aus dem Güterverkehr gewichtig sind und eine freiwillige Gefahrenvorsorge
der Verursacher nicht oder nicht hinreichend zu erwarten ist. Eine solche
Gefahrenlage für Klima und Umwelt ist bei dem Stromkonsum im freien
Markt gegeben. Damit hat das EEG den Charakter von Schutzstandards.
Solche sind vielfach üblich, ohne dass es sich um Beihilfetatbestände
handelt: Ein Verbot des Verkaufs von Alkoholgetränken an Jugendliche
etwa ist keine Beihilfe für alkoholfreie Getränke. Auch die
gezielte Verbilligung bleifreien Benzins trotz höherer Produktionskosten
ist keine Beihilfe, sondern ein mit dem Verursacherprinzip begründeter
Kauf- und Investitionsanreiz.
Die Vorschriften
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes basieren auf der Richtlinie 96/92/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996
betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt,
insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz
3 und 4 sowie Artikel 11 Absatz 3, und dienen der Verwirklichung des
Schutzauftrages des Artikel 20a Grundgesetz für die natürlichen
Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen
sowie der Verwirklichung der Umweltschutzziele der Artikel 2, 6 und
10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
B. Besonderer
Teil
Zu
§ 1
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert
den Zweck des Gesetzes. Das Gesetz dient der Verwirklichung einer nachhaltigen
Energieversorgung, um Umwelt und Klima zu schützen. Es stellt damit
ein Instrument zur Umsetzung der in der Klimarahmenkonvention der Vereinten
Nationen vereinbarten Ziele und der Klimastrategie der Europäischen
Union und der Bundesrepublik Deutschland dar.
Zu Absatz 2
Das Ziel der Verdopplung
des Anteils Erneuerbarer Energien ist bereits im Weißbuch der
Europäischen Kommission „Energie für die Zukunft: Erneuerbare
Energieträger“ verankert und von dem Ministerrat bestätigt
worden. Auch die Bundesregierung hat sich dieses Verdopplungsziel zu
eigen gemacht. Es wird mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom Deutschen
Bundestag ausdrücklich bestätigt.
Erneuerbare Energien
müssen in den nächsten Jahrzehnten relevante Beiträge
zur Energieversorgung und damit zum Klimaschutz leisten. Für eine
nachhaltige Energieversorgung muss daher innerhalb des nächsten
Jahrzehnts eine Verdopplung bis eine Verdreifachung des Beitrags Erneuerbarer
Energien zur Stromerzeugung erreicht werden. Die Europäische Kommission
hält im Jahr 2010 europaweit einen Beitrag Erneuerbarer Energien
zu der Elektrizitätsversorgung von 23,5 Prozent für erforderlich.
Derzeit liegt Deutschland mit einem Anteil Erneuerbarer Energien an
der Stromversorgung von etwa sechs Prozent weit unter dem europäischen
Durchschnitt.
Zu
§ 2
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt
den Anwendungsbereich des Gesetzes positiv. Erfasst werden wie bereits
im Stromeinspeisungsgesetz Wasserkraft, Windkraft, Deponiegas, Klärgas
und Biomasse.
Der noch im Stromeinspeisungsgesetz
verwendete Begriff Sonnenenergie wird durch den physikalisch korrekten
Begriff solare Strahlungsenergie ersetzt. Umfasst sind insbesondere
Fotovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Stromerzeugung.
Die im Stromeinspeisungsgesetz
nicht enthaltene Geothermie wird in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
aufgenommen, um deren großes Potenzial nutzbar zu machen.
Die energetische
Verwertung von Grubengas verbessert die Kohlendioxid- und Methanbilanz
gegenüber der unverwerteten Abgabe an die Atmosphäre, weshalb
die Aufnahme in das Gesetz erfolgt.
Unter Wasserkraft
wird wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz die originäre, regenerative
Wasserkraftnutzung in Lauf- und Speicherkraftwerken mit ausschließlich
natürlichem Zufluss verstanden.
Der Begriff Biomasse
wird nicht abschließend definiert. Er beinhaltet jedoch im Hinblick
auf den in § 1 normierten Zweck des Gesetzes in jedem Fall nicht
die fossilen Brennstoffe Öl, Kohle und Gas, die sich nicht in überschaubaren
Zeiträumen regenerieren. Der Begriff Biomasse umfasst Brennstoffe
in festem, flüssigem und gasförmigem Aggregatszustand, deren
Ursprung aktuell geerntetes Pflanzengut einschließlich Resthölzern
und Ernterückständen ist, sowie Holzabfälle und organische
Abfälle aus der Nahrungsmittelerzeugung oder der Tierhaltung.
Das Gesetz hält
an dem aus dem Stromeinspeisungsgesetz bekannten Ausschließlichkeitsprinzip
fest, wonach nur diejenige Form der Stromerzeugung privilegiert wird,
die vollständig auf dem Einsatz der genannten Energieträger
beruht, soweit nicht die Stromerzeugung aus regenerativen Energieträgern
erst durch eine Zünd- oder Stützfeuerung möglich wird.
Dem Ausschließlichkeitsprinzip wird in aller Regel nicht Genüge
getan, wenn etwa Hafenschlick, behandelte Bahnschwellen, Spanplatten
mit synthetischen Bestandteilen oder andere schadstoffhaltige Althölzer
eingesetzt werden. Entscheidend ist nach dem in § 1 normierten
Zweck des Gesetzes die Umwelt- und Klimafreundlichkeit des jeweiligen
Verfahrens. Um nicht ökologisch und ökonomisch sinnvolle Verfahren,
die sich noch in der Entwicklung befinden, von vornherein auszuschließen,
und Fehlentwicklungen gegebenenfalls zu korrigieren wird das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit der Beobachtung
und Prüfung der Entwicklung betraut sowie ermächtigt, Vorschriften
zu erlassen, um klarzustellen, welche Stoffe und technischen Verfahren
bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche
Umweltanforderungen einzuhalten sind. Es kommt dem Gesetzgeber im Ergebnis
darauf an, dass mit dem jeweiligen Verfahren die in der Biomasse enthaltenen
Schadstoffe so weit wie möglich in den Reststoffen konzentriert
und nicht über den Luft- und Wasserpfad weiter verbreitet werden.
Im übrigen
finden die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG)
sowie der zugehörigen Durchführungsverordnungen Anwendung.
Darüber hinaus befindet sich eine Durchführungsverordnung
zu dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Vorbereitung, die die
Behandlung von Altholz regeln wird.
In den Anwendungsbereich
des Gesetzes fällt auch Biogas, das an einer anderen Stelle erzeugt
und in das Gasnetz eingespeist wird, als es energetisch verwertet wird,
sofern ein rechnerischer Nachweis für dessen Herkunft erbracht
wird, da der Energiegehalt der Gasmenge, die entnommen wird, dem Energiegehalt
der eingespeisten Biogasmenge entspricht.
Der Anwendungsbereich
des Gesetzes wird auf die außerhalb der 12-Meilen-Zone liegende
ausschließliche Wirtschaftszone erweitert, um Offshore-Wind-Projekte
in diesem Bereich zu ermöglichen.
Der Begriff des
Netzbetreibers knüpft an die Begriffsbestimmungen des Gesetzes
über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) an. Hervorzuheben
ist, dass nur Betreiber von Netzen für die allgemeine Versorgung
abnahme- und vergütungspflichtig sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt
Ausschlüsse vom Anwendungsbereich des Gesetzes. Wie bereits im
Stromeinspeisungsgesetz werden große Wasserkraft-, Deponie- und
Klärgasanlagen nicht erfasst. Einerseits ist davon auszugehen,
dass große Anlagen auch ohne Aufnahme in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes wirtschaftlich betrieben werden können, und andererseits
gerade dezentrale kleinere Anlagen zum Standbein der zukünftigen
Energieversorgung werden sollen.
Hinsichtlich der
Stromerzeugung aus Biomasse erfolgt eine Erweiterung gegenüber
der bisherigen Rechtslage. Der Anwendungsbereich schließt Biomasse-Anlagen
bis zu einer Leistung von 20 Megawatt ein, um zusätzliche Potenziale
zu erschließen und Effizienzreserven zu aktivieren.
Weiterhin werden
räumlich getrennte Anlagen hinsichtlich des Anwendungsbereichs
getrennt behandelt, auch wenn sie über eine gemeinsame Leitung
einspeisen.
Aus Gründen
der Gleichbehandlung werden nunmehr auch Anlagen von Stromproduzenten,
die bislang ausgeschlossen waren, in den Anwendungsbereich des Gesetzes
aufgenommen. Das „Unbundling“ zwischen Produzenten, überörtlichen
Netzbetreibern und Verteilern, zu dem das neue Energierecht auffordert,
stellt Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien und von konventionellem
Strom rechtlich gleich. Durch die Gleichstellung werden alle Produzenten
motiviert, in Erneuerbare Energien zu investieren.
Hinzu kommt eine
Begrenzung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
Damit soll die weitere Versiegelung von Freiflächen verhindert
werden. Zu den baulichen Anlagen im Sinne des Gesetzes, die in die Vergütungsregelung
fallen, gehören etwa Dächer, Fassaden, Lärmschutzwände
und im Einzelfall auch Erdaufschüttungen, die nicht ausschließlich
zu Zwecke der solaren Stromerziehung angelegt wurden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält
die Definition von Alt- und Neuanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
Diese Begriffsbestimmung ist vor allem für Windenergieanlagen von
Belang. Maßstab für die Kosten einer Neuinvestition sind
insoweit alleine die Kosten, die ab Oberkante Fundament entstehen.
Zu
§ 3
Zu Absatz 1
Die Anschluss-,
Abnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr das nächstgelegene
geeignete Netz. Dies ist volkswirtschaftlich sinnvoller, als die Bezugnahme
auf Versorgungsgebiete in der bisherigen Regelung in dem Stromeinspeisungsgesetz.
Der Netzbetreiber
ist nach wie vor der richtige Adressat für die Anschluss-, Abnahme-
und Vergütungspflicht, da er in Besitz eines natürlichen Monopols
ist, das auch durch die Entflechtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und die Liberalisierung des Strommarktes in der Praxis nicht gefährdet
ist.
Es wird klargestellt,
dass die Abnahme- und Vergütungspflicht sich nicht auf den sogenannten
Überschussstrom beschränkt, sondern für den gesamten
dem Netzbetreiber angebotenen Strom gilt.
Unter Bezugnahme
auf die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie der Europäischen
Union wird die dort vorgesehene vorrangige Abnahme und Vergütung
von Strom aus Erneuerbaren Energien vorgeschrieben. Dies hat zur Folge,
dass die Abnahme und Vergütung nicht unter Berufung auf eine anderweitige
Auslastung des Netzes durch konventionell erzeugten Strom verweigert
werden kann. Aus dem gleichen Grund wird auch ein Ausbau des Netzes
nur noch dann erforderlich, wenn das Netz bereits vollständig durch
Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Das wird grundsätzlich
ein Ausnahmefall sein. Daher ist es gerechtfertigt, den Netzbetreiber
in diesem seltenen Fall die Pflicht zum Ausbau aufzuerlegen, soweit
ein entsprechendes Verlangen eines nach diesem Gesetz einspeisewilligen
Anlagenbetreibers vorliegt. Die Grenze für diese Pflicht stellt
die wirtschaftliche Zumutbarkeit als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
dar.
Da sowohl Netzbetreiber
als auch Einspeisewilliger aufwendige Planungen und Vermögensdispositionen
treffen müssen, besteht eine Pflicht, die erforderlichen Daten
offen zu legen.
Absatz 2
Der dem Netzbetreiber
im Sinne des Absatz 2 vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist
verpflichtet, die von diesem aufgenommene Strommenge abzunehmen und
entsprechend den §§ 4 bis 8 zu vergüten.
Zu
§§ 4 bis 8
Die Vergütungsregelung
für alle im Anwendungsbereich des Gesetzes befindlichen Erneuerbaren
Energien wird von dem Grundsatz geleitet, den Betreibern von optimierten
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen bei
rationeller Betriebsführung einen wirtschaftlichen Betrieb dieser
Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen. Grundlage für die
Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die Investitions-, Betriebs-,
Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten Anlagentyps bezogen auf die
durchschnittlicher Lebensdauer, sowie eine marktübliche Verzinsung
des eingesetzten Kapitals.
Um den Verwaltungsaufwand
vor allem bei den Einspeisern mit kleinen dezentralen Anlagen, aber
auch auf Seiten der Netzbetreiber und staatlicher Stellen zu begrenzen,
wird an dem Prinzip einer bundeseinheitlichen Mindestvergütung
festgehalten, bei der auf eine Kostenprüfung oder Wirtschaftlichkeitskontrolle
im Einzelfall verzichtet wird. Diese Vorgehensweise kann und will im
Einzelfall eine jederzeit rentable Vergütung nicht durchweg garantieren.
Aus diesem Grund geht das Gesetz von Mindestvergütungen aus und
ermöglicht es so, darüber hinaus gehende Vergütungen
zur gezielten Förderung einzelner Technologien zu zahlen, um auf
diese Weise besser als es mit der pauschalisierenden Regelung dieses
Gesetzes erfolgen kann, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
Dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie obliegt es, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls gemäß
§ 12 eine differenzierte Anpassungen der Vergütungshöhen
für Neuanlagen vorzuschlagen.
Ab dem Jahr 2002
erfolgt zur Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und
wegen der erwarteten Kostensenkung baujahreinheitlich eine nominale
degressiv ausgestaltete jährliche Absenkung der Vergütungssätze
für Biomasse in Höhe von 1 Prozent, für Windenergie 1,5
Prozent und Fotovoltaik 5 Prozent. Die Kostensenkungspotenziale in der
Anlagentechnik für Wasserkraft-, Deponiegas-, Grubengas- und Klärgasanlagen
sind dagegen weitgehend ausgeschöpft. Verbleibende Kostensenkungspotentiale
finden durch die Inflationsrate in ausreichendem Maße Berücksichtigung.
Für geothermische Stromerzeugungsanlagen besteht auf absehbare
Zeit insoweit kein Regelungsbedarf, da entsprechende Anlagen erst in
einigen Jahren in Betrieb gehen werden.
Mit Ausnahme von
Windenergieanlagen werden Altanlagen und Neuanlagen gleich behandelt.
Bei Windenergieanlagen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bereits
nach dem früheren Stromeinspeisungsgesetz Vergütungen gezahlt
wurden, die an guten Standorten den wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht
haben. Daher wird für diese Altanlagen der Zeitraum, in dem die
höhere Anfangsvergütung gezahlt wird, auf mindestens vier
anstelle von fünf Jahren verkürzt. Damit wird dem Bestandsschutz
hinreichend Rechnung getragen.
Zu
§ 4
Die nach dem Stromeinspeisungsgesetz
bestehende Regelung für Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas
wird im wesentlichen fortgeschrieben, da sie sich in der Vergangenheit
bewährt hat, und um Grubengas erweitert.
Zu
§ 5
Die energetische
Nutzung der Biomasse birgt ein bislang nur unzureichend erschlossenes
Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung. Sie bietet
gleichzeitig zusätzliche Perspektiven für die einheimische
Land- und Forstwirtschaft. Es ist eine gegenüber dem Stromeinspeisungsgesetz
spürbare Anhebung der Vergütungssätze erforderlich, um
den Anlagenbetreibern einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu
ermöglichen und so eine dynamische Entwicklung zu initiieren. Die
Differenzierung nach der elektrischen Leistung trägt den höheren
Stromgestehungskosten kleinerer dezentraler Anlagen Rechnung.
Die Bestimmung,
das Vergütungen erst nach Inkrafttreten der Verordnung gezahlt
werden, gilt nur für Anlagen über fünf Megawatt Leistung.
Die Vergütung für Strom aus Anlagen unter fünf Megawatt
Leistung sind ab Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen.
Zu
§ 6
Die Nutzung der
Geothermie für die Elektrizitätsversorgung ist von verlässlichen
gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Investoren abhängig,
die mit dieser Regelung geschaffen werden.
Zu
§ 7
Im Bereich der Windkraft
hat sich gezeigt, dass die bisherige Regelung nicht ausreichend ist,
um den notwendigen Standortdifferenzierungen zu genügen. Mit der
Neufassung erfolgt eine technikneutrale Differenzierung der Vergütungshöhen
je nach Ertragskraft des Standorts. Im Ergebnis führt die getroffene
Regelung gerechnet auf eine zwanzigjährige Betriebszeit im Vergleich
zur vorherigen Rechtslage an sehr guten Standorten zu einer nachhaltigen
Absenkung der Vergütungshöhen auf 13,5 Pfennige pro Kilowattstunde,
an durchschnittlich windgünstigen Standorten einer Stabilisierung
auf 16,4 Pfennige pro Kilowattstunde und an Binnenlandstandorten zu
einer maßvollen Anhebung auf 17,3 Pfennige pro Kilowattstunde.
Auf diese Weise wird sowohl vermieden, dass an windhöffigen Standorten
eine höhere Vergütung gezahlt wird, als für einen wirtschaftlichen
Betrieb erforderlich ist, als auch ein Anreiz für die Errichtung
von Windkraftanlagen im Binnenland geschaffen. Diese Differenzierung
ist Folge der unterschiedlich langen Zeitdauer, in der die erhöhte
Anfangsvergütung gezahlt wird. Die relativ höhere Anfangsvergütung
ermöglicht weiterhin die Finanzierung von Windkraftanlagen, die
von den Kreditinstituten unter der alten Rechtslage zunehmend in Frage
gestellt wurde.
Die Zeit, in der
die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird, errechnet sich
aus einer Vergleichsbetrachtung mit einer Referenzanlage. Der Berechnung
liegt eine Leistungskurve dieser Referenzanlage zugrunde, die entweder
gemäß den technischen Richtlinien für Windenergieanlagen
der Fördergesellschaft Windenergie (FGW) oder nach dem Mess- und
Rechenstandard des Network of European Measuring Institutes (MEASNET)
ermittelt wird, das von der Europäischen Kommission gefördert
wurde. Die Regelung der für die Bestimmung der Typengleichheit
maßgebenden Anlagenmerkmale dient einerseits der Verhinderung
von Manipulationen durch Anlagenhersteller oder -betreiber. Andererseits
wird klargestellt, dass nicht jede Veränderung an der Anlage eine
neue Berechnung erforderlich macht.
Die Berechnung der
Verlängerung der Zeit, in der die höhere Anfangsvergütung
gezahlt wird, kann an folgendem Beispiel deutlich gemacht werden: Ein
Standort mit einem Referenzertrag von 144 liegt sechs Prozentpunkte
unter dem Bezugswert von 150. Diese sechs Prozentpunkte ergeben geteilt
durch die genannten 0,75 vom Hundert des Referenzertrags den Wert von
acht, der mit den genannten 2 Monaten multipliziert wird. Hieraus ergibt
sich ein Wert von 16 Monaten, die zu den fünf Basisjahren addiert
werden. Die höhere Vergütung wird somit 6 Jahre und 4 Monate
lang gezahlt.
Offshore-Windenergie-Anlagen
versprechen in Zukunft deutlich niedrigere Stromgestehungskosten. Allerdings
liegen im Augenblick mangels hinreichender Erfahrungen, wegen höherer
Kosten für neue Anlagentypen, angesichts aufwendiger Gründungen
und in Anbetracht bislang fehlender Serieneffekte die Investitionskosten
erheblich über den Kosten für Onshore-Anlagen. Die befristete
Sonderregelung für Offshore-Anlagen trägt dieser Tatsache
Rechnung und soll einen Anreiz für Investitionen schaffen. Die
gesonderte Regelung gilt für Anlagen, die ab einer Entfernung von
drei Seemeilen seewärts der Basislinien errichtet werden. Die sich
danach ergebende Linie ist allerdings nicht in jedem Fall mit der seewärtigen
Begrenzung der früheren Drei-Meilen-Zone identisch.
Zu
§ 8
Zu Absatz 1
In der Nutzung der
solaren Strahlungsenergie steckt langfristig betrachtet das größte
Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung. Diese Energiequelle
ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und wird in der Zukunft eine
erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der vergleichsweise hohe
Vergütungssatz ist dadurch bedingt, dass diese Energieerzeugungsanlagen
derzeit mangels ausreichender Nachfrage noch nicht in ausreichend hohen
Stückzahlen gefertigt werden.
Sobald durch dieses
Gesetz eine ausreichende Nachfrage geschaffen wird, ist in Folge der
dann erfolgenden Massenproduktion mit deutlich sinkenden Produktions-
und damit auch Stromgestehungskosten zu rechnen, so dass diese Vergütungssätze
zügig sinken können. Dieser Entwicklung wird neben der realen
Senkung der Vergütungshöhe infolge der Inflation durch die
Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung im Gesetz Rechnung
getragen. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2002 in Betrieb gehen,
wird die Vergütung für die Lebensdauer der Anlage um fünf
Prozent degressiv abgesenkt. Für Anlagen, die nach dem 1. Januar
2003 und in den Folgejahren in Betrieb gehen, findet wiederum eine Absenkung
um fünf Prozent degressiv statt, die jeweils nur für neu in
Betrieb genommene Anlagen gilt.
In Kombination mit
dem 100.000-Dächer-Programm ergibt sich erstmals für private
Investoren eine attraktive Vergütung, die allerdings vielfach noch
unterhalb einer jederzeit rentablen Vergütung liegt. Die Vergütungshöhe
orientiert sich auch an der zur Zeit in Spanien gezahlten Vergütung.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strahlungsintensität
in Spanien deutlich über der in Deutschland liegt.
Zu Absatz 2
Für Strom aus
solarer Strahlungsenergie endet die Pflicht zur Zahlung nach in §
8 Absatz 1 bestimmten Vergütungshöhe mit dem 31. Dezember
des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die installierte Gesamtleistung
an Fotovoltaikanlagen, die nach dem vorliegenden Gesetz vergütet
werden, die Grenze von 350 Megawatt übersteigt. Die Frist von zwölf
Monaten dient dazu, den Markt nicht zu verunsichern, und den Marktteilnehmern
einen schonenden Übergang zu ermöglichen. Die Zahl von 350
Megawatt errechnet sich aus der Summe aus dem Anlagenbestand und dem
durch das 100.000-Dächer-Programm angestrebten Volumens von 300
Megawatt.
Der Deutsche Bundestag
wird im Rahmen dieses Gesetzes eine Regelung über eine Anschlussvergütung
treffen, die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung
der inzwischen erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt
und dafür Sorge trägt, dass der Ausbau der Fotovoltaik mit
zunehmender Geschwindigkeit von statten gehen wird.
Zu
§ 9
Zu Absatz 1
Die Befristung der
Vergütungszahlung auf 20 Jahre folgt gängigen energiewirtschaftlichen
Berechnungsformeln und Amortisationszyklen. Nur bei der Wasserkraft
ist diese Frist in aller Regel nicht ausreichend, um die Rentabilität
der Anlagen zu sichern.
Der Beginn der Berechnungszeit
für die Dauer der Vergütung von Strom aus Altanlagen am 01.01.2000
gewährleistet den Bestandsschutz für Betreiber von Altanlagen.
Zu Absatz 2
Wenn Strom aus mehreren
Windenergieanlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet
wird, werden diese für den Zweck der Bestimmung der Vergütungshöhe
als eine Anlage behandelt.
Zu
§ 10
Absatz 1
Die Regelung der
Anschlusskosten dient der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit
der Transparenz und Rechtssicherheit.
Soweit zwischen
der Anlage und dem abnahmepflichtigen Netz für die allgemeine Versorgung
ein weiteres Netz vorhanden ist, das nicht der allgemeinen Versorgung
dient, so kann dieses für den Anschluss der Anlage im Rahmen des
technisch Möglichen genutzt werden. Auf diese Weise werden volkswirtschaftlich
unsinnige Kosten vermieden.
Zu Absatz 2
Die Kostentragung
für den Netzausbau, der auch notwendige Erweiterungen des Netzes
umfasst, obliegt - ähnlich der mit Zustimmung der Europäischen
Kommission seit 1997 in Dänemark geltenden Regelung - dem Netzbetreiber.
Die Darlegungspflicht dient der notwendigen Transparenz, da die notwendigen
Aufwendungen bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht
werden können.
Zu Absatz 3
Zur Beilegung von
Streitigkeiten wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie eingerichtet. Zu den zu beteiligenden betroffenen
Kreisen zählen insbesondere die Verbände der Netzbetreiber
und der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des §
2.
Zu
§ 11
§ 11 ist in
engem Zusammenhang mit § 3 zu sehen. Beide Paragraphen zusammen
regeln ein gestuftes ausgleichendes Abnahme- und Vergütungssystem.
Auf der ersten Stufe,
die § 3 Absatz 1 regelt, wird der Anschluss der Stromerzeugungsanlage
an das nächstgelegene geeignete Netz normiert. Dieses Netz wird
in aller Regel ein örtliches Niederspannungsnetz sein. Es kann
aber - etwa bei einem großen Windpark - auch ein Netz einer höheren
Spannungsebene, unter Umständen sogar ein Übertragungsnetz
sein. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Abnahme und Vergütung
verpflichtet.
Die zweite Stufe,
die in § 3 Absatz 2 enthalten ist, regelt die Abnahme- und Vergütung
des Stroms durch den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber. Soweit
bereits das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist, ein Übertragungsnetz,
existiert kein weiteres vorgelagertes Übertragungsnetz. In diesem
Fall ist die zweite Stufe daher gegenstandslos.
Die dritte Stufe,
geregelt in § 11 Absatz 1 bis 3, sorgt für einen bundesweit
gleichmäßigen Ausgleich der aufgenommenen Strommengen und
der geleisteten Vergütungszahlungen unter den Übertragungsnetzbetreibern.
Auf diese Weise soll ein Mangel des früheren Stromeinspeisungsgesetzes
beseitigt werden, der dazu geführt hat, dass einzelne Regionen
einen weit überdurchschnittlichen Anteil aufzunehmen hatten. Das
Gesetz knüpft für den Ausgleich an die Übertragungsnetzbetreiber
an, weil es sich bei diesen um eine kleine und überschaubare Anzahl
von Akteuren handelt, die auch in der Lage sind, die mit dem Ausgleich
verbundenen Transaktionen ohne Weiteres abzuwickeln und sich gegenseitig
zu kontrollieren. Nach Abschluss des Ausgleichs sind alle Übertragungsnetzbetreiber
im Besitz einer bezogen auf die durch ihre Netz geleiteten Strommengen
prozentual gleichen Anteils von Strom nach diesem Gesetz.
Auf der vierten
in § 11 Absatz 4 enthaltenen Stufe wird ein weiterer Schritt vollzogen.
Die bei den Übertragungsnetzbetreibern angelangten Strommengen
werden gleichmäßig bezogen auf die von Stromlieferanten im
Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
gelieferten Strommengen weiterverteilt und sind von diesen mit dem bundesweit
einheitlichen Durchschnittsvergütungssatz zu bezahlen. Im Ergebnis
werden so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern,
zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung
verpflichtet. Diese vierte Stufe führt zu einer dem Prinzip der
Entflechtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen ideal entsprechenden
Verpflichtung der Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und
umweltgefährdenden Energieerzeugung.
Die Aufnahme- und
Vergütungspflicht nach § 11 Absatz 4 besteht nicht für
Elektrizitätsunternehmen, die zu mehr als der Hälfte Strom
aus Erneuerbaren Energien abgeben, da diese - wiederum dem Verursacherprinzip
entsprechend - bereits dem Umwelt- und Klimaschutz ausreichend genüge
tun.
Nach den §§
4 bis 8 vergüteter Strom darf nicht unter den durchschnittlichen
Vergütungssätzen als Strom aus Erneuerbaren Energien vermarktet
werden. Dies bedeutet, dass bei der Vermarktung des nach dem Gesetz
eingespeisten Stroms die Vergütungssätze die Stromerzeugungskosten
darstellen, denen dann die weiteren Kosten (z. B. Netzbetriebsgebühr,
Konzessionsabgabe, Öko- und Mehrwertsteuer) hinzugerechnet werden
müssen, um den Marktpreis zu ermitteln. Damit soll Preisdumping
auf dem Ökostrommarkt entgegengewirkt werden. Eine solche Gefahr
besteht deshalb, weil der größte Anteil des nach diesem Gesetz
aufgenommenen Stroms von den großen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
aufzunehmen sind, die immer noch eine marktbeherrschende Stellung inne
haben. Maßgeblicher Bezugszeitraum für die Berechnung der
Durchschnittsvergütungssatzes ist das jeweils vorvergangene Quartal.
In dem ersten Quartal des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann analog
auf die Vergütungszahlungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz abgestellt
werden.
Die Regelung des
Absatz 5 dient der Transparenz bei der Abnahme und Vergütung vom
anschlussverpflichteten Netzbetreiber, sowie dem Ausgleich der Strom-
und Vergütungsmengen durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Zu
§ 12
Die Regelung dient
dazu, den Grad der Marktdurchdringung und die technologische Entwicklung
bei Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu beobachten und gegebenenfalls
die Höhe der Vergütungssätze zu anzupassen.
Eine Anpassung der
Vergütungshöhen muss in angemessenem Abstand zu ihrer Einführung
bekannt gegeben werden. Die Anpassung kann allerdings nur für Neuanlagen
erfolgen, da den Betreibern andernfalls jede Investitionssicherheit
genommen und den an der Finanzierung beteiligten Kreditinstituten die
Kalkulation der Investitionen unmöglich gemacht würde.
Quelle: Hans-Josef
Fell (MdB, Bündnis 90/DIE GRÜNEN)
25.02.2000
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