Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - Merkblatt zur Verwendungskontrolle Nachwachsende Rohstoffe
XI Übernahme der Sicherheit durch den Erstverarbeiter
Voraussetzung ist die durch die Weiterlieferungsmeldungen (Anl. 5 und 7 zur BLE-Bekanntmachung) nachgewiesene Lieferung der Ausgangserzeugnisse an den Erstverarbeiter. Fristen sind nicht vorgeschrieben. Die Sicherheit wird für den Aufkäufer freigegeben, sobald der BLE der Antrag auf Freigabe der Sicherheit bei Übernahme durch den Erstverarbeiter mit den entsprechenden Anhängen (Anl. 14) sowie die Sicherheit des Erstverarbeiters vorliegen. Für die Umrechnung von ECU in DM gilt der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der zum Zeitpunkt der Vorlage der Sicherheit des Aufkäufers bei der BLE gültig war.
1 Haftungsübernahme durch den Erstverarbeiter
Mit Stellung der Sicherheit für den Aufkäufer übernimmt der Erstverarbeiter auch dessen Verpflichtungen aus der VO (EG) Nr. 1586/97, d.h. er haftet für alle Tatbestände, die dem Aufkäufer zuzurechnen sind und einen Verfall der Sicherheit auslösen würden. Dies sind in erster Linie die verspätete Vorlage von Anbau- und Abnahmeverträgen, Vertragsänderungen, Sicherheiten und vollständigen Liefermitteilungen (Anl. 4, 5, 6 u. 7).
Die BLE kann aufgrund der Vielzahl der Anbau- und Abnahmeverträge, der langwierigen Überprüfungen, die z.T. auch vor Ort und im Nachhinein vorgenommen werden müssen, sowie der vorgeschriebenen Abstimmung der Angaben mit den Landesstellen dem Erstverarbeiter keine verbindliche Bescheinigung/Auskunft darüber erteilen, ob der Aufkäufer allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, d.h. daß Kautionsverfälle für die Vergangenheit auszuschließen sind.
Gegen dieses Risiko kann sich der Erstverarbeiter nur durch privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Aufkäufer absichern. Das Risiko des Verfalls der Sicherheit auch für die Vergangenheit trägt der Erstverarbeiter bis zur Freigabe der Sicherheit.
2 Freigabeantrag bei Übernahme durch den Erstverarbeiter (Anl. 14)
Die erforderliche Höhe der zu übernehmenden Sicherheit läßt sich aufgrund der unterschiedlichen Erträge nur durch den direkten Bezug zu den Anbau- und Abnahmeverträgen (Registrier-Nrn.) ermitteln.
In Anlage 1 zum Freigabeantrag muß der Aufkäufer deshalb die Anbau- und Abnahmeverträge, für welche die Sicherheit übernommen werden soll, mit den Registrier-Nrn. auflisten.
Erforderlich ist die Angabe des Standardgewichts pro Vertrag, denn die an den Erstverarbeiter weitergelieferte Menge muß mindestens der Summe der Liefermengen der angegebenen Registrier-Nrn. entsprechen. Die Liefermenge eines Vertrages = Registrier-Nr. kann nicht geteilt werden. Es kann die Sicherheit nur für Vertragsmengen übernommen werden, die vollständig an den betroffenen Erstverarbeiter weitergeliefert wurden.
Die Weiterlieferungsmengen (Anl. 5 und 7) sind der Gesamtliefermenge (Anl. 4) aller übernommenen Registrier-Nrn. zuzuordnen. Eine Aufteilung auf jede einzelne Registrier-Nr. ist nicht notwendig.
XII Freigabe der Sicherheit
Die Freigabe der Sicherheit ist nach Maßgabe der Anlage 10 der BLE Bekanntmachung zu beantragen. Dieser Antrag bezieht sich im Gegensatz zum Freigabeantrag nach Anlage 14 auf die Freigabe der Sicherheit nach der Verwendung der Ausgangserzeugnisse im Non-food-Bereich. Bei der Abfrage nach der Identität des Antragstellers wird unterschieden zwischen dem Aufkäufer, der die Sicherheit bis zur endgültigen Verarbeitung gestellt hat, und dem Erstverarbeiter, der die Sicherheit übernommen hat.
Falls der Vertrag geändert oder aufgelöst wurde, ist mit dem Freigabeantrag eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Landesstelle vorzulegen (Art. 7 Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 Abs. 2).
Die Sicherheit wird vollständig oder pro rata" freigegeben, wenn der Aufkäufer der BLE den Nachweis erbringt, daß entsprechende Mengen des Ausgangserzeugnisses in erster Linie zu einem Non-food-Enderzeugnis verarbeitet wurden.
Die Zuordnung des Freigabeantrags zu den einzelnen Registrier-Nrn. ist nicht notwendig. Die BLE wird in der Reihenfolge der Registrier-Nrn. die Sicherheit freigeben. Wird für die Freigabe eine andere Zuordnung gewünscht, so sind die betreffenden Registrier-Nrn. auf dem Freigabeantrag aufzuführen.
Der Antragsteller hat in diesem Fall die vollständige Zuordnung selbst vorzunehmen. Auch hier gilt die bereits praktizierte Regelung, daß keine Teilfreigabe für einzelne Registrier-Nrn. vorgenommen wird.
Mit dem Antrag auf Freigabe der Sicherheit ist deshalb eine förmliche Bestätigung des Verarbeitungsbetriebs, der das Non-food-Enderzeugnis hergestellt hat, nach dem Muster der Anlage 9 der BLE-Bekanntmachung vorzulegen. Diese Erklärung gilt als Nachweis der Verarbeitung.
Soll dem Aufkäufer die Identität des Endverarbeiters nicht bekannt werden, kann der Erstverarbeiter den vom Endverarbeiter ausgestellten Verarbeitungsnachweis direkt der BLE übersenden. In diesem Fall muß der Erstverarbeiter jedoch der BLE gegenüber eine Zuordnung/Aufteilung der Verarbeitungsnachweise auf die einzelnen Aufkäufer und die entsprechenden Erstverarbeitungsnachweise (Anl. 8) vornehmen.
Im Falle der Verarbeitung von ERUCA-Raps" ist es zur Freigabe der Sicherheit ausreichend, wenn der Verkauf und die Lieferung des Öls an einen Endverarbeiter im chemisch-technischen Bereich nachgewiesen wird. Dies gilt auch für Crambe.
Nachweispflichtig ist die Vertragspartei, welche die Sicherheit als Garantie für die Verwendung im Non-food-Bereich gestellt hat, d.h. der Aufkäufer, und zwar unabhängig davon, ob das Non-food-Enderzeugnis von ihm als Erstverarbeiter oder u.U. in mehreren Produktionsschritten von anderen Verarbeitungsbetrieben hergestellt wurde.
Im Falle der Herstellung des Non-food-Enderzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat ist für die Freigabe der Sicherheit die Vorlage des erledigten Kontrollexemplars T5 erforderlich.
Kann der Nachweis über die Verwendung einer vergleichbaren Menge des Ausgangserzeugnisses zu Non-food-Enderzeugnissen vom Aufkäufer nicht erbracht werden, verfällt die gestellte Sicherheit.
Für den Erzeuger hat das keine Auswirkungen, d.h. er behält seinen Anspruch auf Stillegungsausgleich, wenn er seine Vertragspflichten erfüllt hat.
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