Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - Merkblatt zur Verwendungskontrolle Nachwachsende Rohstoffe


 

X Mitteilung der Endverarbeitung (Anlage 9)

Der Mitteilung der Verarbeitung zu einem Non-food-Enderzeugnis hat nach dem Muster der Anlage 9 zur BLE-Bekanntmachung zu erfolgen.

 

1 Endverarbeitung

Die Endverarbeitung ist die Hauptpflicht i. S. von Art. 20 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2220/85. Erfolgt keine Endverarbeitung, verfällt die Sicherheit zu 100 %.

Die Bezeichnung des Non-food-Enderzeugnisses im Verarbeitungsnachweis muß so sein, daß eine Zuordnung nach den zulässigen Endverwendungen gem. Anhang III zur Verordnung zweifelsfrei möglich ist.

Der Verarbeitungsnachweis ist auch dann in der vorgeschriebenen Form abzugeben, wenn der Endverarbeiter gleichzeitig Aufkäufer oder Erstverarbeiter ist.

Es ist vom Aufkäufer/Erstverarbeiter darauf zu achten, daß die Anl. 9 vom Endverarbeiter vollständig ausgefüllt wird. Der Verarbeitungsnachweis kann erst nach erfolgter Verarbeitung ausgestellt werden. Der Endverarbeiter muß den Verarbeitungsnachweis unterschreiben und damit die Angaben bestätigen.

Verkauft der Verarbeitungsbetrieb das Zwischenprodukt unverarbeitet weiter und sei es auch abgepackt in Kleingebinden und unter anderer Bezeichnung, so liegt noch keine ordnungsgemäße Endverarbeitung vor. Über diesen Vorgang darf keine Anl. 9 erstellt werden. Erst der Abnehmer, der das Zwischenprodukt ordnungsgemäß endverarbeitet, ist Endverarbeiter und muß die Anlage 9 ausfüllen.

Auch beim Endverarbeiter kann eine gemeinsame Verarbeitung von Stillegungserzeugnissen mit sogenannter „freier Ware" vorgenommen werden. Bei gemeinsamer Verarbeitung ist der für den angegebenen Verarbeitungszeitraum ermittelte gemeinsame durchschnittliche Ausbeutesatz anzugeben. Die Verarbeitungserklärung kann für die Freigabe der Sicherheit nur anerkannt werden, wenn die dort aufgeführten Mengen durch ordnungsgemäße betriebliche Aufzeichnungen, die den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 entsprechen, nachprüfbar dokumentiert sind.

Beim Endverarbeitungsnachweis im Rahmen eines sogenannten Streckengeschäftes ist folgendes zu beachten:

Soll die Identität des Erstverarbeiters dem Endverarbeiter nicht bekannt werden (und umgekehrt), muß der Endverarbeiter die ausgefüllte Anlage 9 seinem Vorlieferanten zur Weitergabe an die BLE übersenden. Dieser benennt der BLE dann den Erstverarbeiter, um die Zuordnung und damit die Freigabe der Sicherheit zu ermöglichen.

 

2 Verarbeitungsfrist

Die Verarbeitungsfrist beträgt für die Verträge, die vor dem 05.08.1995 abgeschlossen wurden, 3 Jahre ab Lieferung an den Erstverarbeiter . Dies betrifft die Ernten 93, 94 und 95.

Ab Ernte 1996 endet die Verarbeitungsfrist jeweils am 31.07. des 2. Jahres, das auf das Jahr der Ernte folgt.

Die Verarbeitungsfrist ist eine Nebenpflicht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 VO (EWG) 2220/85. Ein Verstoß gegen diese Pflicht hat in jedem Fall den Verfall von 15 % der Sicherheit zur Folge. Darüber hinaus verfallen pro Tag der Fristüberschreitung weitere 2 % der Sicherheit.

Davon zu unterscheiden ist die Vorlage des Nachweises der Verarbeitung. Hierfür gelten keine Fristen. Die Nachweise können nach Ablauf der Verarbeitungsfrist der BLE vorgelegt werden. Maßgebend ist nur, daß der im Nachweis angegebene Verarbeitungszeitraum innerhalb der Verarbeitungsfrist liegt.

Die Verpflichtung des Aufkäufers die Verwendung nachzuweisen entsteht mit der Ablieferung des Ausgangserzeugnisses durch den Erzeuger. Logischerweise kann somit ein Non-food-Endverwendungsnachweis zeitlich immer erst nach der Verarbeitung der Mengen erfolgen, die durch effektive Lieferung oder durch Deckungskäufe vereinbarungsgemäß in die Produktion gelangt sind. Deshalb sind Verarbeitungen „im Vorgriff" z. B. auf die neue Ernte nicht zulässig.

Dieses Verbot schließt auch die Weiterlieferung der Ausgangserzeugnisse sowie den äquivalenten Warenaustausch ein.

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