VERORDNUNG (EG) Nr. 1741/95 DER KOMMISSION
vom 17. Juli 1995
zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der
Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94(2),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 528/95(4), wird die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 vorgesehene Beihilfe für Flachs nur für Flachs gewährt, das aus Faserflachssaatgut erzeugt wurde. Zur korrekten Anwendung der Beihilferegelung muß nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1164 /89 die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Erklärung über die Aussaatflächen insbesondere bestimmte Angaben zum verwendeten Saatgut enthalten. Damit die ausgesäten Flachssorten verstärkt kontrolliert werden können, sollte der Erklärung über die Aussaatflächen ein Dokument beigefügt sein oder sollte sie eine Erklärung beinhalten, die eine bessere Identifizierung des verwendeten Saatguts ermöglicht.
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 ist dem Beihilfeantrag für Hanf zur Kontrolle des Tetrahydrokannabinolgehalts ein Dokument beizufügen, das bestimmte Angaben zum verwendeten Saatgut enthält. Damit diese Kontrolle effizienter wird, ist die Einreichungsfrist für dieses Dokument vorbehaltlich zusätzlicher Maßnahmen, die sich als notwendig erweisen könnten, vorzuverlegen.
Um die Einhaltung der zulässigen Schnitthöhe der mit einem Mähbalken gemähten Pflanzen kontrollieren zu können, müssen die Flächen während eines bestimmten Zeitraums in einem Zustand erhalten werden, der eine Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen ermöglicht. Es sollte vorgesehen werden, daß dieser Zeitraum an dem Tag beginnen kann, an dem der Beginn der Ernte gemeldet wird.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -
_________
(1) ABI. Nr. L 146 vom
4. 7. 1970, S. 1.
(2) ABI. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.
(3) ABI. Nr. L 121 vom 29. 4. 1989, S. 4.
(4) ABI. Nr. L 54 vom 10. 3. 1995, S. 9.
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgender Absatz hinzugefügt:
Zur Kontrolle des verwendeten Saatguts sind der Erklärung über die Aussaatflächen gemäß Artikel 5 Absatz 1 die amtlichen Etiketten, die insbesondere gemäß Artikel 10 der Richtlinie 69/208/EWG des Rates(*) oder entsprechenden Vorschriften erstellt wurden, oder ein von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkanntes Dokument einschließlich der Zertifikate gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie beizufügen. Der Antragsteller muß der Kontrollstelle des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls über das Fehlen eines solchen Dokuments Rechenschaft ablegen.
Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 ist jedoch das genannte Dokument oder der diesbezügliche Rechenschaftsnachweis spätestens am 30. November 1995 vorzulegen.
__________
(*) ABI. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3."
2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 sind bezüglich des verwendeten Saatguts der in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Erklärung über die Hanfaussaatflächen die amtlichen Etiketten, die insbesondere gemäß Artikel 10 der Richtlinie 69/208/EWG oder entsprechenden Vorschriften erstellt wurden, oder ein von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkanntes Dokument einschließlich der Zertifikate gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie beizufügen.
Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 ist jedoch das genannte Dokument spätestens am 31. Oktober 1995 einzureichen."
3. Artikel 4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
a) voll ausgesät und abgeerntet und für die die üblichen Anbauarbeiten durchgeführt wurden.
Die Flächen können nur dann als abgeerntet gelten, wenn der Vorgang
- nach der Samenbildung erfolgt ist,
- den Wachstumszyklus der Pflanze beendet und
- die Verwertung der Stengel gegebenenfalls auch ohne Samenkapsel zum Zweck
hat.
Der im dritten Gedankenstrich genannte Verwertungszweck gilt als erfüllt, wenn die Flachs- bzw. Hanfpflanze gerauft oder durch einen Mähbalken 10 bzw. 20 cm über dem Boden gemäht wurde.
Hinsichtlich der letzten Bedingung gilt folgendes:
- Die Flächen müssen in einem Zustand erhalten werden, der 20 Tage lang nach der Beantragung der Beihilfe oder Meldung des Erntebeginns eine Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Schnitthöhe ermöglicht.
- Die Mitgliedstaaten treffen die zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingung notwendigen Maßnahmen. Sie sind ermächtigt, besondere Erntebedingungen zu berücksichtigen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten
Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juli 1995
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission