Definition "Biomasse"


I. Definition "Biomasse"
Nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien Gesetz –EEG) § 2 Nr. 1 ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Vorschriften zu erlassen, welche Stoffe und Verfahren bei der Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche Umweltan forderungen einzuhalten sind.

Angelehnt an eine Definition, die durch das Bundesministerium der Finanzen im Zu sammenhang mit der Novellierung des Stromsteuergesetzes uns übermittelt worden ist, wurde in der FEE Fördergesellschaft Erneuerbare Energien e.V. eine Begriffs bestimmung erarbeitet. Einbezogen waren Fachleute des Wissenschaftlichen Beirats der FEE sowie zahlreiche in der FEE und mit der Fördergesellschaft zusammenar beitende Unternehmen und wissenschaftliche Einrichtungen. Eine Konsultation mit der Bundesinitiative Bioenergie hat stattgefunden, die unserer Begriffsbestimmung in der Fassung gegenüber dem BMF zugestimmt hat. Die jetzige Version ist nur geringfügig geändert. Sie wurde den über 100 Teilnehmern der Fachtagung der FEE „Holzvergasung – Teil der Strategie der CO2-Minderung“ am 10./11.04.2000 in Elsterwerda zur Kritik vorgelegt. Diese Begriffsbestimmung ist also die Meinung von weit über hundert Experten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Unternehmerinnen und Unternehmern.


Definition des Begriffs Biomasse

Biomasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien Gesetz - EEG) vom 01.04.2000 sind feste und flüssige organische Stoffe sowie deren Umwandlungsprodukte, die zur Gewinnung von Strom geeignet sind und nachfolgend als Bioenergieträger bezeichnet werden.

1. Feste Bioenergieträger sind insbesondere land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, auch speziell angebaute Energiepflanzen (schnellwachsende Baumarten, Getreideganzpflanzen u.ä.), Waldholz und Getreidestroh sowie Rest-, Abfallstoffe und Nebenprodukte. Zu den festen Bioenergieträgern gehören zudem Pflanzen und Pflanzenreste anderer Herkunft (Straßenbegleitgrün, Landschaftspflegegut u.ä.), gewerbliche Rest- und Abfallstoffe und Nebenprodukte (z.B. Bauholz, Paletten, Altmöbel, Sägemehl, Reste aus der Ernährungsindustrie), Papier und Zellstoff.

2. Flüssige Bioenergieträger sind beispielsweise der sog. Bioalkohol (Ethanol) aus Zuckerrüben, Getreide, Kartoffeln u.ä., Methanol aus lignocellulosehaltiger Biomasse (z.B. aus Holz), Pflanzenöle (z.B. aus Raps und Sonnenblumen), ihre De rivate (z.B. Rapsölalkyl) und ihre Ester (z.B. Rapsölmethylester, sog. Biodiesel, oder Rapsölalkylester).

3. Gasförmige Bioenergieträger sind das durch bakterielle Umsetzungsprozesse organischer Substanzen land-, forst- und fischwirtschaftlichen Ursprungs (z.B. Gülle, Dung) oder aus Rest- und Abfallstoffen erzeugtes Bio-, Klär-, Deponiegas und der Wasserstoff sowie aus der thermochemischen Umwandlung von Biomasse gewonnenes Gas (z.B. Holzgas).

Eine Vergütung nach EEG des aus Biomasse erzeugten Stroms wird gewährt für die thermische Verwertung (Verbrennung und Vergasung) und elektrochemische Umsetzung (Brennstoffzellen) der genannten Bioenergieträger, soweit die Verwertung und Umsetzung in genehmigten Anlagen erfolgt. Die Stromerzeugung aus Mischungen von Bioenergieträgern mit fossilen Energieträgern fällt nicht unter das EEG, ausgenommen ist Grubengas.

Begründung

1. Zu Erfüllung der Klimaschutzziele und Verlängerung der Verfügbarkeit fossiler Rohstoffe insbesondere als hochwertige Kohlenstoffträger für zahlreiche chemische Endprodukte sollten fossile Primärenergieträger zur alleinigen Produktion von Strom und Wärme weitestgehend substituiert werden. Nachwachsende Primärenergieträger und vorhandene biogene Sekundärenergieträger als quasi kohlendioxidneutrale Energieträger tragen dazu bei.

2. Originäre Biomasse, ob direkt in den Stoffwechselprozeß von Mensch, Tier oder Pflanze einbezogen, oder ob behandelt und nachfolgend ein- oder mehrfach stofflich genutzt, bleibt unabhängig von Art und Häufigkeit der stofflichen Nutzung Biomasse.

3. Leicht oder schwer mit Schadstoffen belastete Biomasse, die nicht überwacht als Reststoff verwertet wird, verrottet in der Natur oder gelangt in schwierig oder nicht kontrollierbare kommerzielle Kanäle. Die beim Verrottungsprozess freiwerdenden Schadstoffe geraten in Luft, Boden und Wasser und können damit im natürlichen Kreislauf in den Stoffwechsel von Mensch, Tier und Pflanze gelangen. Dem ist die kontrollierte energetische Verwertung vorzuziehen.

4. Die im EEG getroffenen Vergütungsregelungen gestatten gegenwärtig bei alleinigem Einsatz originärer Biomasse nur in Ausnahmenfällen den wirtschaftlichen Betrieb von Stromerzeugungsanlagen auf Basis Biomasse. Durch niedrig preisliche, kostenneutrale oder „negative“ Preise der Eingangsstoffe für die Energieumwandlungsanlagen ist der wirtschaftliche Betrieb häufig gegeben und damit die Absicht des Gesetzgebers erfüllt.

5. Für die Einhaltung der im Kreislaufwirtschaftsgesetz und in der Technischen Anleitung Siedlungsabfall festgelegten Regeln, wie Verwertung hat Vorrang vor Beseitigung oder die Einschränkung der Erlaubnis zum Deponieren biogener Reststoffe, werden Voraussetzungen geschaffen.

6. Die Einhaltung der rechtlich vorgeschriebenen Immissions- und Emissionswerte ist ausnahmslos nach strengen Regeln zu gewährleisten. Keinesfalls darf eine Lockerung der Immissions- und Emissionswerte zugelassen werden.

7. Die Genehmigungsfähigkeit von Energiewandlungsanlagen sollte an den jeweils neuesten Stand der Technik für an die Anlage und an Kontinuität gebundene Messwerterfassung für Immissionen und Emissionen ausgerichtet werden. Nicht die Art der Biomasse sollte über ihre Vergütungsfähigkeit nach EEG entschei den, sondern die Qualität des Konversionsverfahrens und der –technik, insbesondere hinsichtlich ihrer Emissionswerte.

8. Zusammen mit der im EEG vorgesehenen periodischen Überprüfung der Vergütungssätze könnte zugleich der aktuelle Stand der Verfahrens- und Technikent wicklung kontrolliert werden, und könnten - darauf aufbauend - den künftigen Betreibern der Anlagen zur Energiewandlung im Genehmigungsprozess die notwendigen Auflagen erteilt werden. Das würde indirekt auch zur Qualitätsverbes serung der Anlagen und Verfahren beitragen.

9. In der Rechtsvorschrift könnte die jeweils am wenigsten die Umwelt belastende, dem fortgeschrittendsten Stand der Technik entsprechende Umwandlungsart bei Neuanlagen angestrebt werden, z. B. unter Umständen Vorrang der Vergasung vor Verbrennung.

10. Neben der thermischen Verwertung sollte die elektrochemische Umsetzung (Brennstoffzellen) ausdrücklich erwähnt werden, um einen Technikentwicklungsschub auszulösen.


Quelle:
FEE Fördergesellschaft Erneuerbare Energien e.V.
Innovationspark Wuhlheide
Köpenicker Str. 325
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Fax: 030-6576 2708