Deutschland - Gesetzliche Rahmenbedingungen Hanf


Neue Rahmenbedingungen für den Anbau von Nutzhanf

Quelle: BLE-Merkblatt März 1999

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Referat 321 -
Adickesallee 40
D-60322 Frankfurt am Main
Tel.: 069/1564-919 oder 386

Das Merkblatt ist im Orginal und mit Anhängen bei der BLE zu beziehen!

Beihilfe

Voraussetzungen für Anerkennung der Beihilfe

1. Anbaubefugnis:

Der Anbau von Nutzhanf ist nur der Landwirtschaft (Landwirte/Erzeuger) erlaubt.
Hanf darf als
- Marktordnungsfrucht im Rahmen der EU-Beihilfe "Hanf" (Hanfbeihilfe) oder als
- nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen, oder als
- landwirtschaftliche Nutzpflanze außerhalb jeglicher Beihilfeeregelungen angebaut werden.

Der Anbau von Hanf zum Verkauf als Zierpflanze ist verboten.
Der Anbau von Hanfsorten, die nicht in Anhang B der VO (EWG) 1164/89 enthalten sind (Außnahmen nur mit besonderer Genehmigung der Bundesopiumstelle), ist nach wie vor verboten.

2. Anzeigepflicht

Zukünftig nehmen die jeweiligen, nach Landesrecht zuständigen Stellen die abzugebende Erklärung über die Aussaatflächen entgegen und leiten diese an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Frankfurt, weiter. Diese Erklärung muß bis zum 15.Mai der zuständigen Stelle vorliegen. Dazu muß das Musterformular der BLE zu verwenden. Korrekturen der Flächenangaben sind bis zur Übermittlung der Erklärung am 15. Juni zur BLE noch möglich.

Jeder Anbau von Nutzhanf ist der Bundesanstalt bis spätestens 15.Juni des Anbaujahres anzuzeigen.

Verspätete Vorlagen werden sanktioniert.

3. Zugelassene Hanfsorten

Für den Anbau von Nutzhanf darf nur zertifiziertes Saatgut der in der EU zugelassenen Sorten (Anhang B der VO (EWG) 1164/89) verwendet werden.

Bei der Anbauerklärung müssen die Etiketten des verwendeten Saatgutes zugefügt werden. Ersatzbelege, z.B. Lieferscheine, Rechungen werden nicht mehr akzeptiert.

4. Vertragsabschluß

Die Beihilfe kann in Zukunft nur noch dann gewährt werden, wenn zwischen Erzeuger und ersten Verarbeiter Verträge abgeschlossen werden, deren Kopie der BLE mit dem Beihilfeantrag übermittelt werden müssen. Ausnahmsweise kann eine Kopie des Vertrages noch bis zum 31. Juli des der Ernte folgenden Wirtschaftsjahres vorgelegt werden. Den Verträgen muß eine Verarbeitungsverpflichtungserklärung des ersten Verarbeiters beigefügt werden.

Verarbeitungsbetriebe und Erzeuger, die selbst Hanfstroh verarbeiten wollen, müssen eine Zulassung der BLE besitzen. Zulassungsanträge sind bei der BLE zu beziehen.

5. Hanfbeihilfe

Voraussetzungen für Anerkennung der Beihilfe

Die Beihilfe wird für Flächen gewährt, die voll ausgesät und abgeerntet werden.

Schon zur Aussaat 1999 ist eine Mindestaussaatmenge von 20 kg / ha einer zugelassenen Sorte vorgeschrieben.
Die Anbauflächen können nur dann als abgeerntet gelten, wenn die Ernte nach der Samenbildung erfolgt, das Wachstum der Pflanze beendet ist und der Stengel verwertet werden soll. Die Samenbildung gilt als abgeschlossen, wenn die endgültig ausgereiften Hanfsamen zahlenmäßig überwiegen.Das Mähwerk ist so einzustellen, daß höchstens 20 cm (Stoppelhöhe) vom Boden gemäht wird.Die Bundesanstalt ist unmittelbar vor der Ernte schriftlich oder fernschriftlich zu benachrichtigen (Erntemeldung). Die abgeerntete Fläche darf 20 Tage nach der Erntemeldung nicht verändert werden.

Mindestertrag
Wichtig ist die Einhaltung eines Mindestertrages in Höhe von 2,5 t/ha an nicht geriffeltem Hanfstroh. Bei Nichteinhaltung des Mindestertrages wird für die betreffenden Flächen die Beihilfe um pauschal 65 % gekürzt. Witterungsbedingte Ernteverluste können in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Zahlung der Beihilfe erfolgt nach Abschluß aller vorgesehenden Kontrollen vor dem 16.10., der dem ersten Wirtschaftsjahr folgt (für 1999 also 16.10.2000).

Höhe der Beihilfe

1998 betrug die Beihilfe für Nutzhanf nach einer Kürzung um 7,5 Prozent zum letzen Jahr 662,88 ECU je ha bzw. 1292,36 DM je ha. Die Höhe wird jährlich mit den Agrarpreisverhandlungen festgesetzt.

Die Beihilfe wird im Juni / Juli 1999 durch den Agrarministerrat festgesetzt. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Beihilfenhöhe unverändert bleibt. Durch Änderungen im Umrechnungskurs beträgt die Beihilfe 1296,48 DM pro Hektar

6. Kontrollen

Die Bundesanstalt kontrolliert stichprobenartig den gesamten Nutzhanfanbau.

7. Sanktionen

Wer den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, handelt ordnungswidrig und kann nach dem Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50 000 DM belegt werden.

8. Meldepflichten

Jeder Erzeuger von Nutzhanf, der eine Anbauflächenerklärung abgegeben hat, ist verpflichtet bis zum 15.10. des Anbaujahres den geschätzten Durchschnittsertrag an
a) rohem Stroh
b) Fasern
c) Körnern

der Bundesanstalt auf entsprechenden Meldevordrucken mitzuteilen;

- daneben hat jeder Erzeuger von zur Papierherstellung und Fasererzeugung bestimmten Nutzhanf den geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar an rohem Stroh zu melden;

- Erzeuger und Händler von Hanffasern haben über die am Ende eines jeden Monats bei ihnen gelagerten Fasermengen mit Ursprung in der Gemeinschaft bis spätestens zum fünften Tag des fogenden Monats schriflich eine Meldung bei der Bundesanstalt einzureichen.


Nach Aussage von Bernd Frank, Badische Naturfaseraufbereitung in Malsch, sollen die Preise in den nächsten drei Jahren stabil bleiben. Die Badische Naturfaseraufbereitung hat 1999 mit einer Preiserhöhung um 5 DM pro Tonne reagiert.